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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 226<br />

Absatz 4 nimmt die Regelung des bisherigen § 65 Abs. 1 Satz 2 sowie einen Teil des bisherigen<br />

§ 66 Abs. 1 Nr. 1a auf. Damit entfällt die Anzeigepflicht für unentgeltliche Vormundschaft,<br />

Betreuung oder Pflegschaft eines oder einer Angehörigen und die nicht mehr ausdrücklich<br />

genannte unentgeltliche Testamentsvollstreckung sowie die bisherige Genehmigungspflicht<br />

bei unentgeltlicher Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft von Personen<br />

außerhalb des Angehörigenkreises.<br />

Zu § 98 (Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte<br />

Sprache der Regelung des bisherigen § 64.<br />

Zu § 99 (Genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)<br />

Die Vorschrift fasst die genehmigungspflichtigen Nebentätigkeiten zusammen. Durch den<br />

geänderten Aufbau der bisherigen §§ 65 und 66 wird die grundsätzliche Unterscheidung zwischen<br />

entgeltlichen und unentgeltlichen Nebentätigkeiten deutlicher herausgestellt und das<br />

System der Ausnahmen und Unterausnahmen des bisherigen § 66 Abs. 1 durch eine eindeutige<br />

Anordnung der Genehmigungspflicht für die enumerativ aufgeführten unentgeltlichen<br />

Nebentätigkeiten ersetzt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 Satz 2 des bisherigen § 65 wurde in § 97 Abs. 4 eingefügt. Der neue Absatz 1<br />

Satz 2 enthält Teile des bisherigen § 66 Abs. 1, die gestrafft wurden. Die Wahrnehmung einer<br />

unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung, Pflegschaft oder einer Testamentsvollstreckung<br />

wird nach § 97 Abs. 4 nicht mehr als Nebentätigkeit angesehen und somit genehmigungsfrei<br />

gestellt, da solche unentgeltlichen familienrechtlichen Ämter ganz überwiegend<br />

innerhalb des Familien- und Verwandtschaftsbereiches aufgrund moralischer Verpflichtungen,<br />

die über Artikel 6 des Grundgesetzes auch einen verfassungsrechtlichen Hintergrund<br />

haben, übernommen werden und damit der Privatsphäre der Beamtin oder des Beamten<br />

zuzuordnen sind. Ein Regelungsbedürfnis für die Übernahme einer unentgeltlichen Treuhänderschaft<br />

wird nicht mehr gesehen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 65<br />

Abs. 2 Satz 1 bis 3.<br />

Zu Absatz 3<br />

Satz 1 entspricht dem bisherigen § 65 Abs. 2 Satz 4. Satz 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 42a Abs. 4 Satz 2.<br />

Eine Beeinträchtigung der dienstlichen Interessen ist dann anzunehmen, wenn eine Gefährdung<br />

der dienstlichen Leistungen im Hauptamt nahe liegend ist. Neben der bisherigen Regelung,<br />

die im Einzelnen auf die zeitliche Beanspruchung abstellt, wird mit dem neuen Satz 3<br />

zusätzlich eine Vergütungsgrenze eingeführt. Dies ist angezeigt, da zwischen Höhe der Vergütung<br />

und der zeitlichen Inanspruchnahme typischerweise ein enger Zusammenhang besteht.<br />

Bei der Vergütungsgrenze wird auf das Endgrundgehalt des Amtes der Beamtin oder<br />

des Beamten abgestellt, das bei aufsteigenden Gehältern das höchste Grundgehalt des Amtes<br />

darstellt und bei Festgehältern den jeweilige Betrag des Grundgehaltes des Amtes. Es<br />

handelt sich aus Gründen der Verhältnismäßigkeit jedoch nicht um eine starre Grenze. Für<br />

den Fall des Überschreitens der Vergütungsgrenze hat die Beamtin oder der Beamte noch<br />

die Möglichkeit nachzuweisen, dass eine übermäßige zeitliche Beanspruchung trotz des erheblichen<br />

Verdienstes nicht vorliegt oder sonstige Gründe gegeben sind, die ausnahmsweise<br />

eine Genehmigung der Nebentätigkeit rechtfertigen. Eine solche Rechtfertigung ist z. B.<br />

im Fall des traditionell aus übergeordneten dienstlichen Gründen gewährten privaten Liqui-

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