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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 240<br />

Zu Absatz 7<br />

Die Regelung erlaubt eine Verlängerung der Dienstzeit wissenschaftlicher Leistungsträgerinnen<br />

und Leistungsträger über die Möglichkeit des Hinausschiebens der Altersgrenze nach<br />

§ 53 hinaus bis zur Vollendung des 75. Lebensjahres. Führende Wissenschaftlerinnen und<br />

Wissenschaftler können über das 70. Lebensjahr hinaus die Fortsetzung ihrer dienstlichen<br />

Tätigkeit beantragen. Voraussetzung ist, dass die weitere Tätigkeit wegen der besonderen<br />

wissenschaftlichen Leistungen im Einzelfall im öffentlichen Interesse liegt. Diese Möglichkeit<br />

soll auch die Konkurrenzfähigkeit des deutschen Wissenschaftssystems gegenüber Angeboten<br />

ausländischer Einrichtungen an Spitzenforscherinnen und -forscher stärken.<br />

Zu Absatz 8<br />

Satz 1 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im<br />

Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 2 Satz 1.<br />

Satz 2 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 4 Satz 1.<br />

Die Regelung in Satz 3 entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 176a Abs. 4 Satz 2. Sie<br />

enthält nunmehr eine Klarstellung, dass die beamteten Leiterinnen und beamteten Leiter und<br />

die beamteten hauptberuflichen Mitglieder von Leitungsgremien mit der Beendigung des<br />

Zeitbeamtenverhältnisses vor Erreichen der allgemeinen Altersgrenze nicht automatisch in<br />

den Ruhestand treten. Die Regelung des Ruhens der Dienstverhältnisse in Satz 4 erleichtert<br />

es, qualifiziertes jüngeres Personal für die Hochschulen zu gewinnen. Eine Beurlaubung<br />

scheidet für eine Tätigkeit bei demselben Dienstherrn aus. Eine ebenfalls denkbare schriftliche<br />

Zusage setzt das Einvernehmen mit dem Dienstherrn sowie das Vorhandensein einer<br />

freien Planstelle, die dem letzten Amt im Lebenszeitverhältnis entspricht, zum Zeitpunkt der<br />

Beendigung des Zeitbeamtenverhältnisses voraus. Dies würde den Bedürfnissen der Personalverwaltung<br />

nicht gerecht.<br />

Zu Absatz 9<br />

Durch die Aufhebung des Hochschulrahmengesetzes und Übernahme der Vorschriften in<br />

dieses Gesetz entfällt der im bisherigen § 176a Abs. 5 erster Halbsatz enthaltene Verweis<br />

auf die §§ 43, 44, 47 bis 50 und 53 HRG. Der bisherige § 176a Abs. 5 Satz 1 ist daher entbehrlich.<br />

Die Sätze 1 bis 3 konkretisieren den Anwendungsbereich dieses Gesetzes auf<br />

Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer.<br />

Zu Absatz 10<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 176a Abs. 5 zweiter Halbsatz.<br />

Zu § 133 (Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 177.

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