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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 80<br />

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt geändert:<br />

Nach der Angabe „§ 2 Abs. 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung“ wird<br />

die Angabe „und mit der Maßgabe, dass die Beträge der Tabellen der dortigen Anlagen<br />

IV und IX um 2,5 vom Hundert erhöht werden,“ eingefügt.<br />

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.<br />

e) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt geändert:<br />

Die Angabe „1 bis 3“ wird durch die Angabe „1 und 2“ ersetzt.<br />

58. § 78 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠78<br />

Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen<br />

(1) Für Beamte, die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, sind die<br />

Beträge des Grundgehaltes nach Anlage IV, des Familienzuschlags nach Anlage V und<br />

der Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren.<br />

Die Beträge des Grundgehaltes in den Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 sind vor der Multiplikation<br />

um 10,42 Euro zu vermindern.<br />

(2) Das Bundesministerium des Innern wird die Beträge nach Absatz 1 in der jeweils<br />

geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.“<br />

59. § 79 wird aufgehoben.<br />

60. § 81 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 wird aufgehoben.<br />

b) Die Absatzbezeichnung „(2)“ wird gestrichen.<br />

61. Die §§ 83 bis 85 werden wie folgt gefasst:<br />

㤠83<br />

Übergangsregelung durch die Neuregelung von Ausgleichszulagen<br />

(1) § 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage<br />

wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während<br />

eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 bis zum … [einfügen: Datum des Tages vor<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes] entstanden ist, und in den Fällen des § 2 Abs. 5 Satz 1<br />

und 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes.<br />

(2) Nicht ruhegehaltfähige, während eines Dienstverhältnisses nach § 1 Abs. 1 entstandene<br />

Ausgleichszulagen nach den bisherigen Vorschriften dieses Gesetzes, die am<br />

… [einfügen: Datum des Tages vor Inkrafttreten dieses Gesetzes] zugestanden haben<br />

oder wegen Beurlaubung nicht zugestanden haben, werden auf den an diesem Tag<br />

maßgebenden Betrag festgesetzt und nach den Vorschriften des § 13 Abs. 1 Satz 3<br />

und 4 vermindert.

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