28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

267 Drucksache 720/07<br />

Zu Absatz 6<br />

Die Vorschrift bestimmt – in Beibehaltung der bisherigen Regel des § 55 Abs. 5 Satz 1 – eine<br />

Erhöhung des Auslandszuschlags um 2,5 vom Hundert der Dienstbezüge im Ausland für<br />

diejenigen Empfänger der Auslandsdienstbezüge, für die das Gesetz über den Auswärtigen<br />

Dienst (GAD) gilt. Neu hinzugekommen ist – in Umsetzung einer Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

des Deutschen Bundestages –, dass den so genannten GAD-<br />

Zuschlag nur erhält, wer mehr als sechs Jahre im Auswärtigen Dienst steht. Folgen zwei<br />

Auslandsverwendungen nicht unmittelbar aufeinander, dürfen die dabei im Ausland verbrachten<br />

Jahre addiert werden, wenn die dazwischen liegende Inlandsverwendung weniger<br />

als fünf Jahre gedauert hat. Damit wird der Tatsache Rechnung getragen, dass die Erhöhung<br />

zur Abgeltung der Belastungen durch ständig wiederkehrende Auslandsverwendungen<br />

während des gesamten Berufslebens bestimmt ist.<br />

Weiter ist – in Beibehaltung der bisherigen Regel des § 55 Abs. 5 Satz 4 – für verheiratete<br />

Bedienstete, die unter das GAD fallen, eine Erhöhung des Auslandszuschlags zulässig. Dabei<br />

wird der zulässige Rahmen dieses Ehegattenzuschlags von fünf auf sechs Prozent der<br />

jeweiligen Dienstbezüge im Ausland erhöht. Dies berücksichtigt sowohl Kostensteigerungen<br />

im Bereich der Zielsetzungen des Zuschlags als auch sich verändernde gesellschaftliche<br />

Verhältnisse im Inland, wie etwa den steigenden Anteil von berufstätigen Ehepartnern, die<br />

dadurch eine eigenständige Altersvorsorge aufbauen.<br />

Satz 4 erweitert den Empfängerkreis für den erhöhten Auslandszuschlag. Unter entsprechender<br />

Berücksichtigung des § 29 GAD kann dem Besoldungsempfänger der Zuschlag<br />

auch für Personen i.S.d. Absatzes 4 Nr. 3 gezahlt werden. Dies trifft insbesondere dann zu,<br />

wenn die Person am Gesamtauftrag des Auswärtigen Dienstes mitwirkt.<br />

Der Begriff der "Dienstbezüge im Ausland" in den Sätzen 1 und 3 umfasst wie bereits bisher<br />

Grundgehalt, Familienzuschlag bis höchstens Stufe 1, Amts- und Stellenzulagen sowie den<br />

Auslandszuschlag maximal für den Bediensteten und eine berücksichtigungsfähige Person.<br />

Zu Absatz 7<br />

Die Einzelheiten werden durch Rechtsverordnung des Auswärtigen Amtes geregelt. Die Verordnung<br />

enthält auch die Zuteilung der Dienstorte zu den Stufen des Auslandszuschlags.<br />

Zu Nummer 39 (§ 54 alt)<br />

Folgeänderung im Zuge der Neustrukturierung der Regelungen zur Auslandsbesoldung.<br />

Zu Nummer 40 (§ 55)<br />

Der bisherige § 55 wird nun inhaltlich durch § 53 abgedeckt. Nach der Neustrukturierung der<br />

Regelungen zur Auslandsbesoldung sind an dieser Stelle die neu gefassten Regelungen<br />

zum Kaufkraftausgleich zu verorten.<br />

Zu § 55 (Kaufkraftausgleich)<br />

Die bisherigen beiden Vorschriften zum Kaufkraftausgleich (§§ 7 und 54) werden im neuen<br />

§ 55 zusammengefasst.<br />

Zu Absatz 1<br />

Wie bereits bisher gilt: Der Korrekturfaktor des Kaufkraftausgleichs ist auch unter den Begriff<br />

der Auslandsbesoldung zu fassen. Er wird ausschließlich in Fällen der Gewährung von Auslandsdienstbezügen<br />

(allgemeine Verwendung im Ausland) gezahlt, ist jedoch nicht selbst<br />

Auslandsdienstbezug. Das bisherige, seit Erlass des Besoldungsänderungsgesetzes 2002<br />

angewandte Verfahren zur Ermittlung des Kaufkraftunterschiedes wird beibehalten.<br />

Der Mietzuschuss und der Auslandszuschlag für im Inland lebende Kinder bleiben wie bisher<br />

vom Kaufkraftausgleich ausgenommen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!