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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 296<br />

Die erhöhungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze beträgt damit derzeit 350 Euro<br />

(= 1/7 von 2.450 Euro).<br />

Zu Buchstabe b (§ 50e Abs. 2)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 50e Abs. 2 Satz 1)<br />

Bei der Regelung handelt es sich um eine Folgeänderung zur Übertragung der Regelungen<br />

des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 50e Abs. 2 Satz 2 Nr. 2)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe<br />

bb.<br />

Zu Nummer 32 (§ 51 Abs. 1)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 33 (§ 52)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Änderungen. Eine dynamische Verweisung auf die rentenrechtlichen<br />

Regelungen zur Sicherstellung des Rückforderungsanspruchs vermeidet eine<br />

fortlaufende Korrektur.<br />

Zu Nummer 34 (§ 53)<br />

Zu Buchstabe a (§ 53 Abs. 2 Nr. 3)<br />

Bei der Regelung handelt es sich zum einen um eine Folgeänderung zur Übertragung der<br />

Regelungen des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.<br />

Zum anderen enthält die Regelung eine Klarstellung hinsichtlich der Anwendung des § 53<br />

Abs. 2 Nr. 3 zweite Alternative. Danach gilt als Mindesthöchstgrenze nur ein Betrag in Höhe<br />

von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages<br />

nach § 50 Abs. 1 sowie des Betrages in Höhe eines Siebtels der monatlichen<br />

Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch).<br />

Drittens handelt es sich um eine Folgeänderung aus dem Zweiten Gesetz für moderne<br />

Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4621). Danach wurde<br />

die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres geltende bisherige rentenunabhängige<br />

Hinzuverdienstgrenze umgestaltet. Bis dahin lag die Grenze statisch bei 325 Euro<br />

im Monat, sie wurde auf ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des<br />

Vierten Buches Sozialgesetzbuch (derzeit 2.450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren<br />

Entwicklung teil.<br />

Die Neuregelung der Hinzuverdienstgrenze für Versorgungsempfänger, die wegen Dienstunfähigkeit<br />

oder Schwerbehinderung vorzeitig in den Ruhestand versetzt wurden, wird an die<br />

vergleichbaren Regelungen bei Renten angepasst. Die versorgungsunschädliche Hinzuverdienstgrenze<br />

für den genannten Personenkreis beträgt damit derzeit 350 Euro (= 1/7 von<br />

2.450 Euro).<br />

Zu Buchstabe b (§ 53 Abs. 3)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Artikel 2.

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