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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 78<br />

45. Der bisherige § 58a wird § 56.<br />

46. § 59 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 zweiter Halbsatz werden die Wörter „nach den jeweiligen bundes-<br />

oder landesrechtlichen Vorschriften“ gestrichen.<br />

bb) In Satz 3 wird das Wort „bundesgesetzlich“ durch das Wort „gesetzlich“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 3 werden die Wörter „den Auslandsdienstbezügen“ durch die Wörter „der<br />

Auslandsbesoldung“ ersetzt.<br />

c) In Absatz 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 7" durch die Angabe „§ 55“ ersetzt.<br />

47. In § 63 Abs. 1 Satz 1 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständige Ministerium“<br />

durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.<br />

48. § 64 wird aufgehoben.<br />

49. Der 7. Abschnitt wird aufgehoben.<br />

50. In § 70 Abs. 2 werden nach dem Wort „auch" die Wörter „während der Inanspruchnahme<br />

von Elternzeit sowie" eingefügt und die Angabe „§ 72a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

51. § 71 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden die Wörter „und Zuständigkeitsregelungen“ gestrichen.<br />

b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />

bb) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Allgemeine Verwaltungsvorschriften erlässt das Bundesministerium des Innern,<br />

wenn gesetzlich nichts anderes bestimmt ist.“<br />

cc) In Satz 2 werden die Wörter „des Bundes“ gestrichen.<br />

c) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

52. § 72 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

b) In Absatz 4 werden die Wörter „für das Besoldungsrecht zuständigen Ministerium“<br />

durch die Wörter „Bundesministerium des Innern“ ersetzt.<br />

53. § 72a wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe 㤠42a Bundesbeamtengesetz und entsprechendes<br />

Landesrecht“ durch die Angabe „§ 45 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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