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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Buchstabe c (§ 77 Abs. 2 neu)<br />

273 Drucksache 720/07<br />

Durch die Aufhebung des bisherigen Absatzes 1 wird aus dem ehemaligen Absatz 3 der<br />

neue Absatz 2. Die Änderung stellt sicher, dass der bisher als jährliche Sonderzahlung nach<br />

dem Bundessonderzahlungsgesetz gewährte Betrag bei der Bemessung der monatlichen<br />

Bezüge der in der Bundesbesoldungsordnung C verbliebenen Hochschuldozenten, Oberassistenten,<br />

Oberingenieure, Künstlerischen Assistenten und Wissenschaftlichen Assistenten<br />

entsprechend berücksichtigt wird.<br />

Zu Buchstabe d (§ 77 Abs. 3 neu)<br />

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 1.<br />

Zu Buchstabe e (§ 77 Abs. 4 neu)<br />

Folgeänderungen zur Aufhebung von Absatz 1.<br />

Zu Nummer 58 (§ 78)<br />

Die Vorschrift des bisherigen § 78 (Zulage für Lehrkräfte mit besonderen Funktionen), die<br />

infolge der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom<br />

28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) entfallen kann, wird durch Einfügung der Vorschrift zu<br />

Übergangsregelungen für Beamte bei den Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost<br />

neu gefasst.<br />

Zu § 78 (Übergangsregelung für Beamte bei den Postnachfolgeunternehmen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Nach dem Bundessonderzahlungsgesetz wird eine jährliche Sonderzahlung, orientiert am<br />

Grundgehalt sowie weiteren Besoldungsbestandteilen, wie Familienzuschlag, Amts- und<br />

Stellenzulagen, gezahlt. Die Beträge, die bisher als jährliche Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz<br />

zustanden, sind beim Grundgehalt nach Anlage IV, beim Familienzuschlag<br />

nach Anlage V und bei Amts- und Stellenzulagen nach Anlage IX berücksichtigt<br />

(siehe dortige Erläuterungen). Für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten<br />

ist der Anspruch auf Sonderzahlung bereits nach dem Ersten Gesetz zur Änderung<br />

des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl. I S. 2774) entfallen. An die<br />

Stelle der jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sind unternehmensspezifische<br />

Leistungen nach gesonderten Rechtsverordnungen getreten. Die erhöhten<br />

Beträge des Grundgehalts, des Familienzuschlags und der Amts- und Stellenzulagen<br />

sind daher für diese mit dem Faktor 0,9756 zu multiplizieren. Zur Kompensation des zusätzlichen<br />

Festbetrages zur Sonderzahlung von 125 Euro für Beamte mit Grundgehalt aus den<br />

Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 müssen die Tabellenwerte des Grundgehalts vor der Multiplikation<br />

mit dem Faktor 0,9756 um 10,42 Euro vermindert werden. Die Rechtstellung der bei<br />

den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten bleibt damit gewahrt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Vorschrift sichert das Fortschreiben der nach Absatz 1 angepassten Beträge in Besoldungstabellen<br />

für die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Beamten.<br />

Zu Nummer 59 (§ 79 alt)<br />

Die Vorschrift des bisherigen § 79 (Einstufung besonderer Lehrämter) entfällt infolge der<br />

Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August<br />

2006 (BGBl. I S. 2034).

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