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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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65 Drucksache 720/07<br />

(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere<br />

Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass<br />

eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe,<br />

dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird. Erfolgte<br />

der Wegfall einer Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Abs. 3 des<br />

Bundesbeamtengesetzes, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Bezugszeitraum<br />

der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.<br />

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut<br />

in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren<br />

Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage<br />

nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift<br />

keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.“<br />

9. § 14 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.<br />

b) Die Absätze 2 bis 4 werden aufgehoben.<br />

10. § 14a wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „werden beim Bund und bei den Ländern Versorgungsrücklagen“<br />

durch die Wörter „wird eine Versorgungsrücklage“ ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 2 werden die Wörter „den Sondervermögen“ durch die Wörter „dem<br />

Sondervermögen“ ersetzt.<br />

bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Sondervermögen“ durch die Wörter „des Sondervermögens“<br />

ersetzt.<br />

c) In Absatz 2a Satz 2 wird das Wort „Versorgungsrücklagen“ durch das Wort „Versorgungsrücklage“<br />

ersetzt.<br />

d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Den Versorgungsrücklagen beim Bund und<br />

bei den Ländern werden“ durch die Wörter „Der Versorgungsrücklage wird“ ersetzt.<br />

e) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Das Nähere wird durch Gesetz geregelt.“<br />

bb) In Satz 2 werden die Wörter „der Sondervermögen“ durch die Wörter „des Sondervermögens“<br />

ersetzt.<br />

cc) Satz 3 wird aufgehoben.<br />

f) In Absatz 5 werden die Wörter „Versorgungsrücklagen beim Bund und bei den Ländern“<br />

durch das Wort „Versorgungsrücklage“ ersetzt.

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