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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 304<br />

Damit wird sichergestellt, dass in der Zeit von 2008 bis Anfang 2012 die möglichen Auswirkungen<br />

in der Versorgung den höchstmöglichen Wirkungen auf die Rente in absoluten Beträgen<br />

nahe kommen.<br />

Im Einzelnen zu § 69g<br />

Es handelt sich um an die Regelungen in Artikel 2 und 3 dieses Gesetzes anknüpfende Versorgungsüberleitungsregelungen.<br />

Erhöhungen der erdienten Versorgungsbezüge sind mit<br />

den Überleitungsregelungen nicht verbunden.<br />

Absatz 1 greift die für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

des Bundes durch dieses Gesetz veranlassten Änderungen bei der Versorgung aus<br />

dem letzten Amt auf.<br />

In Nummer 1 werden die für die vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

geltenden Besonderheiten im Hinblick auf die Neuregelungen der ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge normiert.<br />

Buchstabe a regelt die endgültige versorgungsrechtliche Zuordnung der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen<br />

und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiges Grundgehalt<br />

sich nach der Bundesbesoldungsordnung A bestimmt. Die Zuordnung erfolgt innerhalb der<br />

Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, zu der Stufe der neuen Besoldungstabelle,<br />

die nach ihrem Betrag entweder dem ggf. gerundeten und um 2,5 Prozent erhöhten<br />

Gesamtbetrag aus Grundgehalt und allgemeiner Stellenzulage entspricht oder unmittelbar<br />

unter diesem Gesamtbetrag liegt. Mit der Zuordnung geht die bisherige allgemeine<br />

Stellenzulage als gesonderter Bezügebestandteil im Grundgehalt auf und verliert ihre Eigenschaft<br />

als zuletzt zugestandener ruhegehaltfähiger Dienstbezug im Sinne des § 5 Abs. 1<br />

Satz 1. In dem Fall, dass der zugeordnete Betrag unter dem genannten Gesamtbetrag liegt,<br />

wird in Höhe der Differenz zwischen beiden Beträgen ein ruhegehaltfähiger und dynamischer<br />

Überleitungsbetrag gewährt.<br />

Nach Satz 6 des Buchstaben a gilt die 2,5-prozentige Erhöhung auch für die Fälle, die betragsmäßig<br />

nicht im Sinne der oben genannten Ausführungen zugeordnet werden können.<br />

Buchstabe b verweist für die Versorgungsbezüge der vorhandenen Versorgungsempfängerinnen<br />

und Versorgungsempfänger, deren ruhegehaltfähiges Grundgehalt sich nach der<br />

Bundesbesoldungsordnung B bestimmt, auf die sich nach dem Besoldungsrecht ergebenden<br />

neuen Beträge.<br />

Buchstabe c stellt sicher, dass auch alle anderen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (außerhalb<br />

des Grundgehalts, der allgemeinen Stellenzulage und des Familienzuschlags der Stufe<br />

1) an der durch den Einbau der Sonderzahlung bedingten 2,5-prozentigen besoldungsrechtlichen<br />

Bezügeerhöhung teilnehmen.<br />

Die Nummer 2 bestimmt, dass der versorgungsrechtliche Unterschiedsbetrag zwischen der<br />

Stufe 1 und den weiteren besoldungsrechtlichen Stufen des Familienzuschlags ebenfalls der<br />

Kürzung durch den auf die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge gelegten Faktor unterliegt.<br />

Die Nummer 3 regelt, dass in festen Beträgen festgesetzte Versorgungsbezüge (z. B. nach<br />

§ 86 Abs. 1) sowohl von der besoldungsrechtlichen Bezügeerhöhung als auch von dem versorgungsrechtlichen<br />

Kürzungsfaktor erfasst werden.<br />

Absatz 2 regelt die anlässlich dieses Gesetzes veranlassten Änderungen bei der Versorgung<br />

aus dem letzten Amt für zukünftige Versorgungsfälle im Bundesbereich.

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