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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 220<br />

Zu Absatz 3<br />

Enthält die Verordnungsermächtigung für den Erlass der Auslandsreisekostenverordnung.<br />

Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlage zur reisekostenrechtlichen Berücksichtigung<br />

der besonderen Verhältnisse im Ausland. Der Regelung bedürfen insbesondere die Anordnung<br />

und die Genehmigung von Auslandsdienstreisen sowie die Kostentragung für die<br />

Fahrt- und Flugkosten, das Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgeld, die Reisebeihilfe<br />

für Familienheimfahrten, die Kosten klimabedingter Bekleidung und anderer Nebenkosten,<br />

die bei Dienstreisen im Ausland entstehen.<br />

Zu § 82 (Umzugskosten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Vorschrift definiert den Anspruch auf Umzugskostenvergütung und legt den Kreis der<br />

Anspruchsberechtigten sowie den Umfang der Umzugskostenvergütung fest. Aufgrund des<br />

§ 46 des Deutschen Richtergesetzes und dessen Verweisung sind die Richterinnen und<br />

Richter im Bundesdienst und nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes die Soldatinnen<br />

und Soldaten von der Verordnungsermächtigung erfasst.<br />

Hinterbliebene haben einen eigenen Anspruch auf Umzugskostenvergütung gegen den<br />

Dienstherrn. Soweit aus dem Vermögen der verstorbenen Beamtin oder des verstorbenen<br />

Beamten Aufwendungen getätigt worden sind, die zu Ansprüchen auf Erstattung gegenüber<br />

dem Dienstherrn geführt hätten, können diese von den Erben geltend gemacht werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

Ermächtigt die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten der Umzugskostenvergütung<br />

zu erlassen. Die Ermächtigung erstreckt sich auch auf die Regelung des<br />

Abrechnungsverfahrens, die Festsetzung von Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung<br />

und auf abweichende Regelungen für besondere Fälle.<br />

Der bisher in § 88 für die Regelung der Umzugskosten der Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

enthaltene Gesetzesvorbehalt wird durch die neue Ermächtigungsnorm zum Erlass<br />

einer Rechtsverordnung ersetzt. Die Ermächtigung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 80<br />

des Grundgesetzes. Dadurch wird gewährleistet, dass die im Zuge des Bürokratieabbaus<br />

vorgesehene Novellierung des Umzugskostenrechts künftig in einer Rechtsverordnung der<br />

Bundesregierung geregelt werden kann. Die Reduzierung von Gesetzen trägt der Zielsetzung<br />

der Bundesregierung zur Deregulierung gesetzlicher Regelungen Rechnung. Die Umzugskosten<br />

können in einer Rechtsverordnung angemessener geregelt werden, weil die zu<br />

regelnden Materien nicht so wesentlich sind, dass sie zwingend durch förmliches Gesetz<br />

geregelt werden müssen. Dies gilt gerade im Vergleich mit anderen Materien des Beamtenrechts,<br />

die – obwohl von größerer (auch finanzieller) – Bedeutung, untergesetzlich geregelt<br />

sind wie z. B. Trennungsgeld und Beihilfe. Ausschlaggebend ist daneben, dass mit einer<br />

Rechtsverordnung eine flexiblere Handhabbarkeit bei künftig erforderlichem Anpassungsbedarf<br />

gewährleistet wird. Inhaltlich entsprechen die Regelungen den geltenden Vorschriften<br />

des Bundesumzugskostengesetzes.<br />

Zu Absatz 3<br />

Enthält die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Auslandsumzugskostenverordnung.<br />

Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlage zur umzugskostenrechtlichen Berücksichtigung<br />

der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse<br />

im Ausland.

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