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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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305 Drucksache 720/07<br />

Die Nummer 1 trifft Sonderregelungen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen für diejenigen<br />

Beamtinnen und Beamten, die aus einer zugeordneten Überleitungsstufe des Besoldungsrechts<br />

in den Ruhestand treten. Für diese Beamtinnen und Beamten ist das Grundgehalt<br />

der Stufe ruhegehaltfähig, die unmittelbar unter der zugeordneten Überleitungsstufe<br />

liegt. In Höhe der Differenz zwischen dem Betrag der zugeordneten Überleitungsstufe und<br />

dem Betrag der darunter liegenden Stufe wird ein ruhegehaltfähiger und dynamischer Überleitungsbetrag<br />

gewährt.<br />

Die Nummer 2 enthält Sonderregelungen zum Unterschiedsbetrag und zu den in festen Beträgen<br />

festgesetzten Versorgungsbezügen.<br />

Im Einzelnen zu § 69h<br />

Die Vorschrift enthält durch die stufenweise Anhebung des Ruhestandseintrittsalters auf<br />

67 Jahre veranlasste Übergangsregelungen im Bundesrecht zur Anwendung der Versorgungsabschläge<br />

bei vorzeitigem Eintritt in den Ruhestand. Damit werden die versorgungsrelevanten<br />

Teile der rentenrechtlichen Übergangsvorschriften der §§ 235, 236, 236a und 264c<br />

des Sechsten Buches Sozialgesetzbuches (SGB VI) nach dem RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz<br />

nachgezeichnet.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 trifft Sonderregelungen für schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte des Bundes.<br />

Die Neuregelung leitet sich von den Vorschriften der §§ 37, 77, 236a SGB VI ab.<br />

Die Nummer 1 regelt, dass schwerbehinderte Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar<br />

1952 geboren sind, auf ihren Antrag hin noch nach den alten Altersgrenzenregelungen<br />

(63. Lebensjahr) ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können.<br />

Die Nummer 2 bestimmt die stufenweise Anhebung des für einen abschlagsfreien Ruhestand<br />

maßgeblichen Lebensalters für diejenigen schwerbehinderten Beamtinnen und Beamten,<br />

die vom 1. Januar 1952 bis 31. Dezember 1963 geboren sind.<br />

Nach der Nummer 3 gilt altes Versorgungsabschlagsrecht für die schwerbehinderten Beamtinnen<br />

und Beamten fort,<br />

– die bis zum 31. Dezember 1954 geboren sind,<br />

– deren Schwerbehinderung bis zum 31. Dezember 2006 anerkannt wurde und<br />

– deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt die sich aus der Anhebung der Altersgrenzen ergebenden Besonderheiten im<br />

Hinblick auf Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand auf Antrag<br />

der Beamtinnen oder Beamten des Bundes. Die Neuregelung zeichnet die rentenrechtlichen<br />

Regelungen der §§ 35, 36, 77, 235, 236 SGB VI nach.<br />

Die Nummer 1 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 1949 geboren<br />

sind, auf ihren Antrag hin noch nach der alten Altersgrenzenregelung (65. Lebensjahr)<br />

ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können.<br />

Die Nummer 2 regelt die stufenweise Anhebung des für die gesetzliche Altersgrenze nach<br />

§ 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 maßgeblichen Lebensalters für diejenigen Beamtinnen und Beamten,<br />

die im Jahr 1949 geboren sind.

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