28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zu Nummer 49 (7. Abschnitt alt)<br />

271 Drucksache 720/07<br />

Die frühere Regelung des § 67 ermöglichte dem Bund und den Ländern, jährliche Sonderzahlungen<br />

jeweils für den eigenen Bereich zu regeln und bestimmte gleichzeitig Höchstgrenzen<br />

und Gestaltungsoptionen als Rahmenvorgabe bundeseinheitlich.<br />

Mit der früheren Regelung des § 68 schloss der Bundesgesetzgeber die Länder von eigenen<br />

Regelungen im Bereich der vermögenswirksamen Leistungen aus.<br />

Nachdem im Rahmen der Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des<br />

Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) die konkurrierende Gesetzgebung<br />

neu geordnet wurde und die Materien Besoldung und Versorgung auf die Länder verlagert<br />

wurden, können die Regelungen des 7. Abschnitts wegfallen. Für seinen Bereich hat der<br />

Bund die Regelungskompetenz zu jährlichen Sonderzahlungen und vermögenswirksamen<br />

Leistungen bereits nach Artikel 73 Nr. 8 des Grundgesetzes. Ansprüche für Beamtinnen und<br />

Beamte des Bundes wurden durch die Regelungen des 7. Abschnitts nicht begründet. Diese<br />

ergeben sich allein aus dem Bundessonderzahlungsgesetz bzw. aus dem Gesetz über vermögenswirksame<br />

Leistungen für Beamte, Richter, Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.<br />

Zu Nummer 50 (§ 70 Abs. 2)<br />

Übertragung der Rechtsgrundlage für die Gewährung von Heilfürsorge von § 5 Abs. 1 der<br />

Verordnung über die Elternzeit für Bundesbeamtinnen, Bundesbeamte, Richterinnen und<br />

Richter in das Bundesbesoldungsgesetz sowie Folgeänderung auf Grund der Neufassung<br />

des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1).<br />

Zu Nummer 51 (§ 71)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 52 (§ 72)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 53 (§ 72a)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 54 (§ 74 neu)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Regelung stellt sicher, dass Beamte auf Widerruf zeitgleich mit Besoldungsempfängern<br />

unterer und mittlerer Besoldungsgruppen zum 1. Januar 2008 an das Westbesoldungsniveau<br />

angeglichen werden.<br />

Zu Absatz 2<br />

In § 2 Abs. 2 bis 4 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung wird auf Regelungen zum<br />

Besoldungsdienstalter verwiesen. Wegen des Wegfalls des Besoldungsdienstalters (vgl. die<br />

Begründung zu § 27) sind diese Regelungen für Beamte, Richter und Soldaten des Bundes,<br />

die von ihrer erstmaligen Ernennung an im Beitrittsgebiet verwendet werden, nicht mehr anzuwenden.<br />

Für sie gelten – da die Sonderregelung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung<br />

nicht mehr anzuwenden ist – die Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes.<br />

Über die Regelung des § 30 bleibt sichergestellt, dass bestimmte im Dienst eines öffentlichrechtlichen<br />

Dienstherrn in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik verbrachte

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!