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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 10 (Änderung des Soldatengesetzes)<br />

321 Drucksache 720/07<br />

Bei den in diesem Artikel enthaltenen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen um notwendige<br />

Folgeänderungen zu den vorangegangenen Artikeln dieses Gesetzes.<br />

Zu Nummer 1 (§ 4)<br />

Zu Buchstabe a (§ 4 Abs. 1 Satz 2 alt)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 10 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 4 Abs. 4 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 23 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 2 (§ 5 Abs. 2)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 42 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 3 (§ 14)<br />

Zu Buchstabe a (§ 14 Abs. 1 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 67 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 14 Abs. 2 Satz 3)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 §§ 68 und 69 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 4 (§ 20)<br />

Nummer 4 ist insgesamt eine Folgeänderung zu den materiellen Änderungen im Nebentätigkeitsrecht<br />

in Artikel 1 §§ 97 bis 104 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Die in § 20 Abs. 1 Satz 3 beibehaltene Anzeigepflicht für die Wahrnehmung öffentlicher Ehrenämter<br />

ist durch militärische Besonderheiten begründet. Der jederzeitigen Verfügbarkeit<br />

von Soldatinnen und Soldaten kommt ein anderer Stellenwert zu als der der Beamtinnen und<br />

Beamten. Disziplinarvorgesetzte müssen einen Überblick über die ehrenamtlichen Tätigkeiten<br />

ihrer Untergebenen haben, um durch Planbarkeit des Personaleinsatzes die Funktionsfähigkeit<br />

der Truppe gewährleisten zu können. Weitere – bislang in § 20 Abs. 1 enthaltene –<br />

Anzeigepflichten für die Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft werden<br />

speziell in § 21 SG geregelt.<br />

Zu Nummer 5 (§ 20a)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 105 des Bundesbeamtengesetzes. Mit der Gesetzesänderung<br />

wird deutlicher als bisher klargestellt, dass eine Untersagung, solange die tatbestandlichen<br />

Voraussetzungen im Übrigen vorliegen, immer für die Dauer von fünf Jahren auszusprechen<br />

und der untersagenden Stelle somit kein Ermessen eingeräumt ist.<br />

Zu Nummer 6 (§ 21)<br />

Folgeänderung zu Nummer 4. Die Änderung verknüpft bislang in § 20 Abs. 1 Satz 2 geregelte<br />

Anzeigepflichten mit den in § 21 bereits jetzt bestehenden soldatenrechtlichen Genehmigungstatbeständen.<br />

Zu der in § 21 Satz 4 beibehaltenen Anzeigepflicht bei Übernahme einer<br />

unentgeltlichen Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen kann auf die<br />

Begründung zu § 20 (siehe oben zu Nummer 4) verwiesen werden.

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