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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu § 83 (Trennungsgeld)<br />

Zu Absatz 1<br />

221 Drucksache 720/07<br />

Die Vorschrift definiert den Anspruch auf Trennungsgeld und legt den Kreis der Anspruchsberechtigten<br />

sowie den Umfang des Anspruchs auf Trennungsgeld und Reisebeihilfe für<br />

Familienheimfahrten fest. Aufgrund des § 46 des Deutschen Richtergesetzes und dessen<br />

Verweisung sind die Richterinnen und Richter im Bundesdienst und nach § 30 Abs. 1 Satz 1<br />

des Soldatengesetzes die Soldatinnen und Soldaten von der Verordnungsermächtigung erfasst.<br />

Mit dem Trennungsgeld soll nur der notwendige Mehraufwand abgegolten werden, der dadurch<br />

entsteht, dass an einem anderen Ort als dem Dienst- oder Wohnort Dienst geleistet<br />

werden muss. Beim Trennungsgeld handelt es sich nicht um eine Entschädigung für den<br />

auswärtigen Einsatz. Bei der Bemessung des Trennungsgeldes kann hinsichtlich der Zumutbarkeit<br />

ein anderer Maßstab an die Zumutbarkeit für die oder den Bediensteten anzulegen<br />

sein, als dies beispielsweise bei einer Dienstreise der Fall ist.<br />

Zu Absatz 2<br />

Ermöglicht abweichende Regelungen für die Gewährung von Trennungsgeld an Beamtinnen<br />

auf Widerruf und Beamte auf Widerruf.<br />

Zu Absatz 3<br />

Ermächtigt die Bundesregierung, eine Rechtsverordnung zu den Einzelheiten von Trennungsgeld<br />

und Reisebeihilfen für Familienheimfahrten zu erlassen. Die Ermächtigung erstreckt<br />

sich auch auf die Regelung des Abrechnungsverfahrens, die Festsetzung von<br />

Höchstgrenzen oder Pauschalen für eine Erstattung und auf abweichende Regelungen für<br />

besondere Fälle. Die Ermächtigung erfolgt auf der Grundlage des Artikels 80 des Grundgesetzes.<br />

Dadurch wird gewährleistet, dass das Trennungsgeldrecht auch künftig in einer<br />

Rechtsverordnung der Bundesregierung geregelt werden kann. Auf künftig erforderlich werdenden<br />

Anpassungsbedarf kann in einer Rechtsverordnung flexibel reagiert werden.<br />

Die Regelungen zum Trennungsgeld werden aufgrund des Sachzusammenhangs jeweils in<br />

die Rechtsverordnung Reisekosten und die Rechtsverordnung Umzugskosten integriert.<br />

Zu Absatz 4<br />

Enthält die Verordnungsermächtigung zum Erlass der Auslandstrennungsgeldverordnung.<br />

Diese Verordnung schafft die Rechtsgrundlage zur trennungsgeldrechtlichen Berücksichtigung<br />

der besonderen Bedürfnisse des Auslandsdienstes und der besonderen Verhältnisse<br />

im Ausland.<br />

Zu § 84 (Jubiläumszuwendung)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 80b. Die Vorschrift sieht aber im Gegensatz zur bisherigen Regelung einen Anspruch<br />

auf eine Zuwendung bei einem Dienstjubiläum vor.<br />

Zu § 85 (Dienstzeugnis)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen<br />

dem bisherigen § 92. Der Zeugnisanspruch wird bei berechtigtem Interesse, z. B. für<br />

eine anderweitige Bewerbung bereits zeitlich vor Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

gewährt.

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