28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Drucksache 720/07 200<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 des bisherigen § 29 wird aus systematischen Gründen in § 32 Abs. 2 geregelt, da<br />

es sich hierbei nicht um eine Entlassung kraft Gesetzes handelt.<br />

Absatz 2 entspricht weitgehend dem bisherigen § 29 Abs. 3. Ein Einvernehmen mit dem<br />

Bundesministerium des Innern ist künftig nicht mehr erforderlich. Es ist zwischen den betroffenen<br />

Dienstbehörden herzustellen.<br />

Der bisherige § 29 Abs. 4 wird § 40 Abs. 2.<br />

Zu § 32 (Entlassung aus zwingenden Gründen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die Nummern 1 und 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 28<br />

Nr. 1 und 2. Aufgenommen wurde die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament.<br />

Die Nummer 2 ist neu und regelt den Fall der Entlassung, wenn die nach § 50 vorgeschriebene<br />

versorgungsrechtliche Wartezeit nicht erfüllt ist.<br />

Der bisherige § 28 Nr. 3 entfällt. Die nationalen Grenzen verlieren in einem zusammenwachsenden<br />

Europa zunehmend an Bedeutung. Die Beamtinnen und Beamten sind nach dem<br />

Dienst- und Treueverhältnis verpflichtet, ihre Wohnung so zu nehmen, dass sie ihre dienstlichen<br />

Pflichten erfüllen können. Zur Gewährleistung dieser Verpflichtung bedarf es keines<br />

besonderen Entlassungstatbestandes.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht der Regelung des bisherigen § 29 Abs. 2.<br />

Zu § 33 (Entlassung auf Verlangen)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 30 Abs. 1. Die Schriftform beinhaltet nach § 3a des Verwaltungsverfahrensgesetzes<br />

auch die elektronische Form mit qualifizierter Signatur.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 30 Abs. 2.<br />

Zu § 34 (Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen dem bisherigen § 31.<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 31 Abs. 1. Nummer 2 ist den geänderten Anforderungen<br />

an eine erfolgreiche Probezeit angepasst. Nach Nummer 4 ist eine Entlassung aus dem<br />

Beamtenverhältnis auf Probe auch bei wesentlicher Änderung der Aufgaben einer Behörde<br />

möglich. Da im Rahmen einer Organisationsentscheidung auch eine wesentliche Aufgabenänderung<br />

die Reduzierung von Personal zur Folge haben kann, wird bei Vorliegen der übrigen<br />

Voraussetzungen eine Entlassungsmöglichkeit angesichts der noch nicht verfestigten<br />

Rechtsstellung im Beamtenverhältnis auf Probe zugelassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!