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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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38. Dem § 96 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:<br />

117 Drucksache 720/07<br />

„Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung<br />

nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

gilt Satz 2 mit der Maßgabe, dass in der jeweils anzuwendenden Fassung des § 55b<br />

Abs. 1 an die Stelle der Zahl „1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“<br />

die Zahl „2,39167“ tritt.“<br />

39. § 97 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift werden nach der Angabe „Versorgungsänderungsgesetz 2001“<br />

die Wörter „sowie des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes“ eingefügt.<br />

b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:<br />

„(1) Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 2002 vorhandenen Soldaten im<br />

Ruhestand, Witwen, Waisen und sonstigen Versorgungsempfänger regeln sich nach<br />

dem bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Recht mit folgenden Maßgaben:<br />

1. Die Absätze 3, 4, 6 und 9, die §§ 13a, 13b, 46, 47, 49, § 55a Abs. 1 Satz 3<br />

bis 7, die §§ 59, 60, 70, 71, 73, 74 und 94b Abs. 9 sowie § 43 dieses Gesetzes<br />

in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 3 und § 42 Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

sind anzuwenden. Artikel 11 des Gesetzes zur Änderung des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes, des Soldatenversorgungsgesetzes sowie sonstiger<br />

versorgungsrechtlicher Vorschriften vom 20. September 1994 (BGBl. I<br />

S. 2442) bleibt unberührt.<br />

2. § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2 sowie § 53 Abs. 1, Abs. 2<br />

Nr. 1 bis 3 erste Höchstgrenzenalternative sowie die Absätze 3 bis 8 sind in der<br />

am 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden; § 53 Abs. 2 Nr. 3 zweite<br />

Höchstgrenzenalternative dieses Gesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass an die Stelle der Zahl „71,75“ die Zahl „75“ tritt. § 74 Abs. 1 ist mit der<br />

Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl „66,97“ jeweils die Zahl „70“<br />

tritt; § 55 ist in der am 1. Januar 2003 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden,<br />

dass an die Stelle der Zahl „71,75“ jeweils die Zahl „75“ tritt. Die<br />

Sätze 1 und 2 sind mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002<br />

folgenden Anpassung nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des<br />

Beamtenversorgungsgesetzes nicht mehr anzuwenden. Ab dem genannten<br />

Zeitpunkt sind § 26a Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 2 Satz 1 und 2, § 53 Abs. 1<br />

Satz 1, Abs. 2 bis 8 und § 55 dieses Gesetzes anzuwenden.<br />

3. Mit dem Inkrafttreten der achten auf den 31. Dezember 2002 folgenden Anpassung<br />

nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

ist § 55b Abs. 1 und 7 in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden<br />

Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass an die Stelle der Zahl<br />

„1,875“ die Zahl „1,79375“ sowie an die Stelle der Zahl „2,5“ die Zahl „2,39167“<br />

tritt. § 96 Abs. 5 bleibt unberührt.

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