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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 1 (Bundesbeamtengesetz)<br />

Zu Abschnitt 1 (Allgemeine Vorschriften)<br />

Zu § 1 (Geltungsbereich)<br />

183 Drucksache 720/07<br />

B. Zu den einzelnen Vorschriften<br />

Der Geltungsbereich entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache dem<br />

Geltungsbereich des bisherigen § 1. Für einzelne Beamtinnen und Beamte des Bundes kann<br />

gesetzlich etwas anderes bestimmt werden. Dazu gehören z. B. die Mitglieder des Bundesrechnungshofs,<br />

Polizeivollzugsbeamtinnen und Polizeivollzugsbeamte des Bundes, Beamtinnen<br />

und Beamte des Auswärtigen Dienstes und Militärgeistliche der Evangelischen Kirche<br />

in der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen Kirche.<br />

Für diese Beamtinnen und Beamten gibt es eigene Regelungen im Gesetz über den Bundesrechnungshof,<br />

im Bundespolizeibeamtengesetz, im Gesetz über den Auswärtigen Dienst<br />

sowie im Gesetz über die Militärseelsorge in Verbindung mit dem Militärseelsorgevertrag.<br />

Für Geistliche der Evangelischen Kirche in der Bundesrepublik Deutschland und der Katholischen<br />

Kirche gilt, dass sie auf der Grundlage des Militärseelsorgevertrages von 1957 (BGBl.<br />

1957 II S. 1229) in Verbindung mit dem Gesetz über die Militärseelsorge von 1957 (BGBl.<br />

1957 II S. 701) zu Bundesbeamtinnen oder Bundesbeamten in der Militärseelsorge berufen<br />

werden können. Der Militärseelsorgevertrag und ergänzende Vereinbarungen zwischen<br />

Staat und Kirche berücksichtigen die Besonderheiten dieser Beamtenverhältnisse.<br />

Zu § 2 (Dienstherrnfähigkeit)<br />

Die Vorschrift regelt für den Bundesbereich, welche juristischen Personen des öffentlichen<br />

Rechts das Recht besitzen, Beamtinnen und Beamte zu haben. Dieses Recht wird als<br />

Dienstherrnfähigkeit bezeichnet. Die Vorschrift übernimmt § 121 des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

(BRRG).<br />

Zu § 3 (Begriffsbestimmungen)<br />

Zu den Absätzen 1 bis 3<br />

Die Absätze 1 bis 3 entsprechen mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte<br />

Sprache der Regelung des bisherigen § 3 Abs. 1 und 2 Satz 1 und 2.<br />

Zu Absatz 4<br />

Die Änderung gegenüber dem bisherigen § 3 Abs. 2 Satz 3 dient der Klarheit und trägt dem<br />

praktischen Bedürfnis der einzelnen Verwaltungen Rechnung, die Dienstvorgesetzten- und<br />

Vorgesetzteneigenschaft abhängig vom Aufbau der Verwaltung zu regeln. Hierbei muss die<br />

oder der Vorgesetzte nicht zugleich die oder der Dienstvorgesetzte sein.<br />

Zu Abschnitt 2 (Beamtenverhältnis)<br />

Zu § 4 (Beamtenverhältnis)<br />

Die Regelung entspricht mit Anpassung an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung<br />

des bisherigen § 2 Abs. 1. Wer Dienstherr ist, bestimmt sich nach § 2.

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