28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Zu Buchstabe b (§ 6 Abs. 2)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 6 Abs. 2 Satz 1)<br />

249 Drucksache 720/07<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen:<br />

Die Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung<br />

des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) wirkt sich auf die Zustimmungsbedürftigkeit<br />

von Rechtsverordnungen nach Artikel 80 Abs. 2 des Grundgesetzes aus.<br />

Der Zustimmung des <strong>Bundesrat</strong>es bedürfen danach, vorbehaltlich anderweitiger gesetzlicher<br />

Regelung, u. a. Rechtsverordnungen auf Grund von Bundesgesetzen, die der Zustimmung<br />

des <strong>Bundesrat</strong>es bedürfen. Mit der Aufhebung des Artikels 74a des Grundgesetzes ist das<br />

Bundesbesoldungsgesetz nicht mehr zustimmungsbedürftig. Damit ist auch für die in Satz 1<br />

vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen.<br />

Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen, ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm<br />

entsprechend zu ändern.<br />

Die Änderung der Bezugsnorm des Bundesbeamtengesetzes erfolgt auf Grund der Neufassung<br />

des Bundesbeamtengesetzes durch Artikel 1.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 6 Abs. 2 Satz 4)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 6 (§ 7 alt)<br />

Die bisherigen beiden Vorschriften zum Kaufkraftausgleich werden im neuen § 55 zusammengefasst.<br />

Zu Nummer 7 (§ 9a Abs. 2)<br />

Folgeänderung auf Grund der Neuregelung der bisher in § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes<br />

geregelten Zuweisung in § 29 des Bundesbeamtengesetzes (Artikel 1) sowie zur<br />

Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August<br />

2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zur Reduzierung des Verwaltungsaufwandes wird die Entscheidung über die Anrechnung<br />

anderweitiger Bezüge auf die Besoldung den obersten Dienstbehörden übertragen, ohne<br />

dass im Einzelfall vom Bundesministerium des Innern das Einvernehmen eingeholt werden<br />

muss. Die Regelung entspricht der bisherigen Praxis, wonach das Bundesministerium des<br />

Innern regelmäßig das Einvernehmen erteilt, anderweitige Bezüge nicht auf die Besoldung<br />

anzurechnen, wenn diese den Betrag eines Anfangsgrundgehaltes der jeweiligen Besoldungsgruppe<br />

nicht übersteigen.<br />

Zu Nummer 8 (§ 13)<br />

Zu Absatz 1<br />

Die bisherige Vorschrift des § 13 enthält Ausgleichsregelungen sowohl für den Verlust von<br />

Grundgehalt und Amtszulagen als auch für den Verlust von Stellenzulagen. Ausgleichsansprüche<br />

bei Verleihung eines anderen Amtes richten sich künftig nach § 19a, Ausgleichsansprüche<br />

bei Verlust von Stellenzulagen richten sich weiterhin nach § 13.<br />

Die bisherigen Regelungen dazu haben sich als zu kompliziert und verwaltungsaufwändig<br />

erwiesen. Der Bundesrechnungshof hat bei seinen Prüfungen zahlreiche Fehler bei der<br />

Durchführung festgestellt. Mit der Neuregelung wird eine langjährige Forderung des Rechnungsprüfungsausschusses<br />

nach Verwaltungsvereinfachung umgesetzt.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!