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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 218<br />

besteht, nachträglich den Leistungsrahmen zu verändern und daher die Beihilfeempfängerinnen<br />

und Beihilfeempfänger andernfalls nur in geringerem Umfang belastet worden wären<br />

als gesetzlich Krankenversicherte. Mit dieser Vorschrift wurde die wirkungsgleiche Übertragung<br />

des GKV-Modernisierungsgesetzes vom 14. November 2003 (BGBl. I S. 2190) in den<br />

Beihilfebereich vorgenommen. Eigenbehalte wurden bereits vor dem 1. Januar 2004 von den<br />

beihilfefähigen Aufwendungen in Abzug gebracht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 der Beihilfevorschriften<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. November 2001 (GMBl. S. 918). Die Regelung<br />

lässt auch zu, dass, ebenso wie in der gesetzlichen Krankenversicherung, für Arzneimittel<br />

nach § 31 Abs. 3 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung<br />

– (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477) auf Eigenbehalte<br />

verzichtet werden kann.<br />

Entsprechend den Regelungen in der gesetzlichen Krankenversicherung, die Höchstgrenzen<br />

für den Abzug von Eigenbehalten vorsehen, können Belastungsgrenzen festgelegt werden.<br />

Wird diese Grenze überschritten, werden für das laufende Kalenderjahr – auf Antrag der oder<br />

des Beihilfeberechtigten – keine Eigenbehalte mehr abgezogen.<br />

Satz 4 schließt aus, dass die Erstattungen, die eine Beihilfeberechtigte oder ein Beihilfeberechtigter<br />

aus dem Beihilfesystem und einer Krankenversicherung erhält, höher sind als die<br />

tatsächlichen Aufwendungen. Ein solcher Fall kann eintreten, wenn der von der Krankenkasse<br />

zu zahlende Anteil höher ist als die tatsächlichen Aufwendungen. Sollte ein solcher Fall<br />

eintreten, wird die Beihilfe entsprechend reduziert. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

verstößt es nicht gegen den Grundsatz der Fürsorgepflicht, dass die<br />

Beihilfe einschließlich der Erstattungen der Krankenkassen nicht mehr als 100 Prozent der<br />

Krankheitskosten betragen darf. Durch die Krankheit soll nämlich kein Gewinn erzielt werden<br />

können (BVerfGE 83, 89).<br />

Satz 5 ist die dem Subsidiaritätscharakter der Beihilfe entsprechende Generalvorschrift und<br />

bezieht sich sowohl auf die Beihilfeberechtigte oder den Beihilfeberechtigten als auch die<br />

berücksichtigungsfähigen Angehörigen, soweit Ansprüche auf Krankenhilfe, Geldleistungen<br />

oder Kostenerstattung sowie Sach- und Dienstleistungen aufgrund von Rechtsvorschriften<br />

oder arbeitsvertraglichen Vereinbarungen bestehen. Leistungen aufgrund gesetzlicher und<br />

arbeitsvertraglicher Grundlage sind bei der Festsetzung der Beihilfen in voller Höhe in Abzug<br />

zu bringen. Leistungen aus einer privaten Krankenversicherung sind von dieser Vorschrift<br />

nicht erfasst.<br />

Satz 6 stellt klar, dass Angehörige die nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) Anspruch auf Heilfürsorge<br />

haben, keine ergänzenden Beihilfeansprüche geltend machen können. Davon unberührt<br />

bleiben die Ansprüche der berücksichtigungsfähigen Angehörigen, da diese keine<br />

Ansprüche auf Leistungen nach § 70 Abs. 2 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020) haben.<br />

Zu Absatz 4<br />

Angesichts der mit dem Erlass der Beihilfeverordnung, mit der die genaue Ausgestaltung der<br />

Beihilfegewährung vorgenommen wird, verbundenen finanziellen Folgewirkungen für den<br />

Haushalt sowie der Verbindung zwischen Beihilfe und gesetzlicher Krankenversicherung<br />

erscheint es sachgerecht, den Erlass der Rechtsverordnung durch das Bundesministerium<br />

des Innern von der Herstellung des Einvernehmens mit dem Bundesministerium der Finanzen<br />

und dem Bundesministerium für Gesundheit abhängig zu machen. Angesichts der besonderen<br />

Bedeutung der Beihilferegelungen für die Beschäftigten des Bundesministeriums<br />

der Verteidigung sowie der abweichenden Regelungen zur Beihilfegewährung an Beamtinnen<br />

und Beamte mit dienstlichen Wohnsitz im Ausland wird die Rechtsverordnung zur Regelung<br />

der Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen zusätzlich vom<br />

Einvernehmen des Auswärtigen Amtes und des Bundesministeriums der Verteidigung abhängig<br />

gemacht.

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