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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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c) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:<br />

101 Drucksache 720/07<br />

„(8) Der sich bei Anwendung der Absätze 1 bis 7 ergebende Ruhensbetrag ist<br />

von den nach Anwendung der §§ 53 bis 55 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.“<br />

37. § 59 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 wird die Angabe 㤠48 des Bundesbeamtengesetzes oder<br />

entsprechendem Landesrecht“ durch die Angabe „§ 41 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Die §§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes sind entsprechend anzuwenden.“<br />

38. In § 60 Satz 1 wird die Angabe „der §§ 39 und 45 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes<br />

oder des entsprechenden Landesrechts“ durch die Angabe „des § 46 Abs. 1 und des<br />

§ 57 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

39. In § 61 Abs. 1 Satz 4 wird die Angabe „§§ 50 und 51 des Bundesbeamtengesetzes oder<br />

das entsprechende Landesrecht“ durch die Angabe „§§ 42 und 43 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

40. In § 62a Satz 1 wird die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes oder entsprechenden<br />

Landesrechtes“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

ersetzt.<br />

41. In § 63 Nr. 8 wird die Angabe „§ 50 des Bundesbeamtengesetzes und entsprechendem<br />

Landesrecht“ durch die Angabe „§ 43 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

42. § 64 Abs. 1 Satz 3 wird aufgehoben.<br />

43. § 66 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „fünfunddreißig“ durch die Zahl „33,48345“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 4 Satz 1 werden die Wörter „oder durch Wiederwahl“ gestrichen.<br />

c) Die Absätze 6 bis 9 werden aufgehoben.<br />

44. § 67 wird wie folgt geändert:<br />

a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 77 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 77 Abs. 2“ ersetzt.<br />

45. In § 68 Satz 2 werden die Wörter „und der Länder“ gestrichen.

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