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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Artikel 15 (Änderungen weiterer Vorschriften)<br />

335 Drucksache 720/07<br />

Bei den in diesem Artikel enthaltenen Änderungen weiterer Vorschriften handelt es sich im<br />

Wesentlichen um notwendige Folgeänderungen zu den vorangegangenen Artikeln dieses<br />

Gesetzes. Soweit es sich lediglich um redaktionelle Anpassungen des Gesetzestextes handelt,<br />

wurde von einer weiteren Begründung abgesehen.<br />

Zu Absatz 1 (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes)<br />

Zu Nummer 1 (§ 13 Abs. 1 Satz 1)<br />

Die Unterscheidung zwischen unmittelbaren und mittelbaren Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten<br />

wird aufgegeben.<br />

Zu Absatz 3 (§ 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten)<br />

Folgeänderung des gesetzlichen Anspruchs der Beamtinnen und Beamten auf Beihilfe in<br />

Krankheits- Pflege und Geburtsfällen.<br />

Zu Absatz 4 (Bundesministergesetz)<br />

Zu Nummer 1 (§ 11 Abs. 4 Satz 2 und 3 neu)<br />

Folgeänderung des gesetzlichen Anspruchs der Beamtinnen und Beamten auf Beihilfe in<br />

Krankheits- Pflege und Geburtsfällen.<br />

Zu Nummer 2 (§ 13 Abs. 1)<br />

Folgeänderung des gesetzlichen Anspruchs der Beamtinnen und Beamten auf Beihilfe in<br />

Krankheits- Pflege und Geburtsfällen.<br />

Zu Absatz 5 (Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder<br />

der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992<br />

bis 1994)<br />

Zu Nummer 1 (Überschrift)<br />

Die Angabe „in den Jahren 1992 bis 1994“ in der Überschrift erweckt den Eindruck, dass die<br />

Amtsbezüge nur aufgrund der in diesen Jahren nicht erfolgten Einkommensanpassungen<br />

niedriger sind als angegeben.<br />

Zu Nummer 2 (§ 1b neu)<br />

Künftig soll die jährliche Sonderzahlung nicht mehr als Einmalzahlung sondern im Rahmen<br />

der monatlichen Bezügezahlung gewährt werden. Dadurch erhöhen sich die Monatsbeträge<br />

auch für die Besoldungsgruppe B 11, die die Bezugsgröße für die Amtsbezüge der Mitglieder<br />

der Bundesregierung bildet.<br />

Da für die Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretärinnen und<br />

Parlamentarische Staatssekretäre sowie Empfängerinnen und Empfänger von laufenden<br />

Versorgungsbezügen aus einem dieser Amtsverhältnisse mit dem Haushaltsbegleitgesetz<br />

2006 die Sonderzahlung vollständig gestrichen wurde (§ 1 Abs. 2 Satz 2 BSZG) und die<br />

Amtsbezüge dieses Personenkreises nach § 11 Abs. 1 BMinG an die Besoldungsgruppe<br />

B 11 gekoppelt sind, ist als Folgeänderung eine Änderung des Nichtanpassungsgesetzes<br />

erforderlich.<br />

In diesem Gesetz werden schon jetzt die Abweichungen von der Anbindung an die Besoldungsgruppe<br />

B 11 geregelt. Hierzu gehören der dauerhafte Ausschluss von den Besoldungsanpassungen<br />

in den Jahren 1922 und 1993 und der Ausschluss von den Änderungen<br />

der Ortszuschlagsregelungen für Beamtinnen und Beamte im Jahre 1997.

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