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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 188<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht im Wesentlichen der Regelung des bisherigen § 9 Abs. 2. Auch wenn Elternzeiten<br />

anders als bisher auf die Probezeit mit Ausnahme der Mindestprobezeit angerechnet werden,<br />

können sie im Einzelfall zur Verlängerung der Probezeit führen, z. B. weil die Bewährung<br />

noch nicht in vollem Umfang festgestellt werden kann oder die Mindestprobezeit noch<br />

nicht erbracht wurde. In diesen Fällen verlängert sich die Frist von fünf Jahren um die Zeit,<br />

um die sich die Probezeit wegen Elternzeit verlängert. Gleiches gilt, wenn sich die Probezeit<br />

wegen einer Beurlaubung unter Wegfall der Besoldung verlängert.<br />

Zu § 12 (Zuständigkeit und Wirksamwerden der Ernennung)<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache der Regelung<br />

des bisherigen § 10.<br />

Zu § 13 (Nichtigkeit der Ernennung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 Nr. 1 nimmt aus systematischen Gründen die Regelung des bisherigen § 6 Abs. 2<br />

Nr. 3 Satz 2 zu der Folgewirkung von Formfehlern auf. Nummer 2 entspricht dem bisherigen<br />

§ 11 Abs. 1. Nummer 3 Buchstabe a und b entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die<br />

geschlechtergerechte Sprache der Regelung des bisherigen § 11 Abs. 2.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 regelt, dass die Ernennung von Anfang an als wirksam anzusehen ist, wenn die in<br />

§ 13 Abs. 1 genannten Formfehler geheilt werden. Gegenüber der bisherigen Regelung des<br />

§ 11 Abs. 1 Satz 2, die nur die Heilung bei Handeln der unzuständigen Behörde vorsah,<br />

werden weitere Heilungsmöglichkeiten in den Nummern 1 und 3 im Interesse der Rechtsklarheit<br />

vorgesehen.<br />

Zu § 14 (Rücknahme der Ernennung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen und Anpassungen an die geschlechtergerechte<br />

Sprache der Regelung des bisherigen § 12 Abs. 1. Nummer 2 entspricht inhaltlich dem bisherigen<br />

§ 12 Abs. 1 Nr. 2. Durch die redaktionellen Anpassungen erfolgt die Klarstellung,<br />

dass wie bisher die Rücknahme der Berufung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1 gemeint ist,<br />

wenn dem Dienstherrn nicht bekannt war, dass die ernannte Person wegen einer Straftat<br />

rechtskräftig verurteilt ist und deshalb für die Berufung in das Beamtenverhältnis als unwürdig<br />

anzusehen ist. Erfolgt keine Verurteilung, z. B. wegen Verjährung, ist wie bisher Nummer<br />

2 nicht anzuwenden, möglicherweise ist aber Nummer 1 2. Alternative zu prüfen. Die<br />

Folgen einer nach der Begründung des Beamtenverhältnisses begangenen Straftat für ein<br />

Verbleiben im Amt sind im Rahmen des spezielleren Disziplinarverfahrens zu würdigen.

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