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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 310<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 27 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 19 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb.<br />

Zu Buchstabe b (§ 27 Abs. 4 Satz 3)<br />

Es handelt sich um eine Maßnahme zur Rechtsbereinigung. Durch die unmittelbare Verweisung<br />

in § 27 auf die Berufskrankheiten-Verordnung wird die bisherige Verordnung zu § 27<br />

des Soldatenversorgungsgesetzes entbehrlich und kann aufgehoben werden (vgl. Artikel 15<br />

Abs. 70).<br />

Zu Nummer 13 (§ 28 Abs. 2)<br />

Durch die Regelung wird die Altersgrenze zur Gewährung einer Kapitalabfindung um zwei<br />

Jahre angehoben. Damit wird erreicht, dass die Gruppe der Berufssoldaten (Lt – Hptm), die<br />

bisher eine Kapitalabfindung erhalten konnten, aufgrund der Anhebung der besonderen Altersgrenzen<br />

für Soldaten nicht aus dem möglichen Empfängerkreis herausfallen.<br />

Zu Nummer 14 (§ 38)<br />

Zu Buchstabe a (§ 38 Abs. 1 Sätze 1 und 2)<br />

Anpassung der Regelung an die entsprechende Regelung in § 48 des Beamtenversorgungsgesetzes.<br />

Das Grenzalter, bei dessen Überschreiten sich der Ausgleichsbetrag um ein<br />

Fünftel verringert, wird entsprechend der durch das Versorgungsreformgesetz 1998 bestimmten<br />

und bereits ab 1. Januar 2007 geltenden Anhebung der allgemeinen Altersgrenze<br />

für Berufssoldaten auf das 62. Lebensjahr festgelegt.<br />

Zu Buchstabe b (§ 38 Abs. 4)<br />

Zu Doppelbuchstabe aa (§ 38 Abs. 4 Satz 1 Halbsatz 1)<br />

Berufssoldaten treten aufgrund der gesetzlich geregelten besonderen Altersgrenzen regelmäßig<br />

durch eine Entscheidung des Dienstherrn früher in den Ruhestand als Beamte bzw.<br />

Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung. Daher werden sie von der stufenweisen<br />

Absenkung des Pensionsniveaus durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001 vom<br />

20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3926) früher und nachhaltiger erfasst als andere Personengruppen.<br />

Sie erhalten daher gem. § 38 Abs. 4 SVG einen zusätzlichen Ausgleich von<br />

528 Euro für jedes Jahr, um das die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem<br />

das 60. Lebensjahr vollendet wird. Der Ausgleich wird nicht für Monate gezahlt, in denen<br />

neben den Versorgungsbezügen monatliche Einkünfte von mehr als 325 Euro (künftig: ein<br />

Siebtel der monatlichen Bezugsgröße) erzielt werden. Die Begrenzung auf das 60. Lebensjahr<br />

erfolgte in Anlehnung an die Altersgrenze der Beamten im Polizeivollzugsdienst.<br />

Aufgrund der stufenweisen Anhebung der Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte durch Artikel<br />

6 dieses Gesetzes wird der Berechnungszeitraum für die Ausgleichszahlung unmittelbar<br />

an die jeweils geltende Altersgrenze für Polizeivollzugsbeamte gebunden.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 38 Abs. 4 Satz 3)<br />

Entspricht der Begründung zu Artikel 4 Nr. 11 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb 3. Spiegelstrich.

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