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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 20<br />

§ 33<br />

Entlassung auf Verlangen<br />

(1) Beamtinnen und Beamte sind zu entlassen, wenn sie gegenüber der zuständigen<br />

Behörde schriftlich ihre Entlassung verlangen. Die Erklärung kann, solange die Entlassungsverfügung<br />

noch nicht zugegangen ist, innerhalb von zwei Wochen nach Zugang bei der zuständigen<br />

Behörde zurückgenommen werden, mit Zustimmung der zuständigen Behörde<br />

auch nach Ablauf dieser Frist.<br />

(2) Die Entlassung kann jederzeit verlangt werden. Sie ist für den beantragten Zeitpunkt<br />

auszusprechen. Sie kann jedoch so lange hinausgeschoben werden, bis die Beamtin oder<br />

der Beamte die ihr oder ihm übertragenen Aufgaben ordnungsgemäß erledigt hat, längstens<br />

drei Monate.<br />

§ 34<br />

Entlassung von Beamtinnen auf Probe und Beamten auf Probe<br />

(1) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 1 können<br />

außerdem entlassen werden, wenn einer der folgenden Entlassungsgründe vorliegt:<br />

1. ein Verhalten, das im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mindestens eine Kürzung der<br />

Dienstbezüge zur Folge hätte,<br />

2. fehlende Bewährung im Sinne des § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2,<br />

3. Dienstunfähigkeit, ohne dass eine Versetzung in den Ruhestand erfolgt ist, oder<br />

4. Auflösung oder wesentliche Änderung des Aufbaus oder der Aufgaben der Beschäftigungsbehörde<br />

oder deren Verschmelzung mit einer anderen Behörde, wenn das übertragene<br />

Aufgabengebiet davon berührt wird und eine anderweitige Verwendung nicht<br />

möglich ist.<br />

Im Fall des Satzes 1 Nr. 2 ist bei allein mangelnder gesundheitlicher Eignung und im Fall der<br />

Nummer 3 eine anderweitige Verwendung entsprechend zu prüfen.<br />

(2) Die Frist für die Entlassung beträgt bei einer Beschäftigungszeit<br />

1. bis zum Ablauf von drei Monaten zwei Wochen zum Monatsschluss und<br />

2. von mehr als drei Monaten sechs Wochen zum Schluss eines Kalendervierteljahres.<br />

Als Beschäftigungszeit gilt die Zeit ununterbrochener Tätigkeit im Beamtenverhältnis auf<br />

Probe im Bereich derselben obersten Dienstbehörde.<br />

(3) Im Falle des Absatzes 1 Nr. 1 ist eine Entlassung ohne Einhaltung einer Frist möglich.<br />

Die §§ 21 bis 29 des Bundesdisziplinargesetzes sind entsprechend anzuwenden.<br />

(4) Beamtinnen auf Probe und Beamte auf Probe sind mit dem Ende des Monats entlassen,<br />

in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen.<br />

§ 35<br />

Entlassung von Beamtinnen und Beamten in Führungsämtern auf Probe<br />

Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind<br />

1. mit Ablauf der Probezeit nach § 24 Abs. 1,<br />

2. mit Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit,<br />

3. mit Versetzung zu einem anderen Dienstherrn,<br />

4. mit Festsetzung mindestens einer Kürzung der Dienstbezüge als Disziplinarmaßnahme<br />

oder<br />

5. in den Fällen, in denen nur ein Beamtenverhältnis auf Probe besteht, mit Ende des Monats,<br />

in dem sie die im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit geltende Altersgrenze erreichen,<br />

aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben<br />

unberührt. § 34 Abs. 1 gilt entsprechend.

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