28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 720/07 322<br />

Zu Nummer 7 (§ 22 Satz 3 alt)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 66 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 8 (§ 24 Abs. 2)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 75 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 9 (§ 25 Abs. 5 neu)<br />

Vergleichbar mit Artikel 1 § 40 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes regelt Absatz 5, dass<br />

Berufssoldatinnen und Berufssoldaten nicht mehr automatisch kraft Gesetzes (nach § 125<br />

des Beamtenrechtsrahmengesetzes) aus ihrem Dienstverhältnis entlassen sind, wenn sie in<br />

ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit eintreten. Vielmehr ruhen nach Satz 1 während<br />

dieses Beamtenverhältnisses alle Rechte und Pflichten aus dem Dienstverhältnis als<br />

Berufssoldatin oder Berufssoldat mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit und des<br />

Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1<br />

des Abgeordnetengesetzes). Angelehnt an die Regelung in § 6 des Abgeordnetengesetzes<br />

hat es gemäß Satz 2 bis 4 die Berufssoldatin oder der Berufssoldat nach Beendigung des<br />

kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses grundsätzlich selbst in der Hand, eine Entlassung<br />

aus dem soldatischen Dienstverhältnis durch einen Antrag auf Zurückführung in das frühere<br />

Dienstverhältnis als Berufssoldatin oder Berufssoldat abzuwenden. Dies gilt nicht, soweit das<br />

Dienstverhältnis aufgrund allgemeiner Vorschriften z. B. wegen Überschreitens einer Altersgrenze<br />

während des kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses auf Zeit geendet hat oder<br />

während des nachwirkenden Dreimonatszeitraums beendet wird.<br />

Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit trifft Satz 6 eine entsprechende Regelung, die<br />

allerdings nicht mehr zum Tragen kommt, wenn z. B. die Zeit, für die sie in das Dienstverhältnis<br />

berufen sind, abgelaufen ist.<br />

Zu Nummer 10 (§ 27 Abs. 8)<br />

Zu Buchstabe a (§ 27 Abs. 8 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 Abschnitt 8 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 27 Abs. 8 Satz 2)<br />

Redaktionelle Folgeänderung zu Artikel 1 § 120 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 11 (§ 28)<br />

Zu Buchstabe a (§ 28 Abs. 5 Satz 1)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 92 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Buchstabe b (§ 28 Abs. 6)<br />

Folgeänderung zu Artikel 1 § 90 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes.<br />

Zu Nummer 12 (§ 28a)<br />

Zu Buchstabe a (§ 28a Abs. 1 Satz 1)<br />

Angleichung an den Altersurlaub des Artikel 1 § 95 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesbeamtengesetzes<br />

als Folge der Einführung von Teilzeitbeschäftigung bei Soldatinnen und Soldaten.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!