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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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45 Drucksache 720/07<br />

§ 102<br />

Regressanspruch für die Haftung aus angeordneter Nebentätigkeit<br />

Beamtinnen und Beamte, die aus einer auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der<br />

oder des Dienstvorgesetzten ausgeübten Tätigkeit im Vorstand, Aufsichtsrat, Verwaltungsrat<br />

oder in einem sonstigen Organ einer Gesellschaft, Genossenschaft oder eines in einer anderen<br />

Rechtsform betriebenen Unternehmens haftbar gemacht werden, haben gegen den<br />

Dienstherrn Anspruch auf Ersatz des ihnen entstandenen Schadens. Ist der Schaden vorsätzlich<br />

oder grob fahrlässig herbeigeführt, ist der Dienstherr nur dann ersatzpflichtig, wenn<br />

die Beamtin oder der Beamte auf Verlangen der oder des Vorgesetzten gehandelt hat.<br />

§ 103<br />

Erlöschen der mit dem Hauptamt verbundenen Nebentätigkeit<br />

Endet das Beamtenverhältnis, enden, wenn im Einzelfall nichts anderes bestimmt wird,<br />

auch die Nebenämter und Nebenbeschäftigungen, die im Zusammenhang mit dem Hauptamt<br />

übertragen sind oder die auf Verlangen, Vorschlag oder Veranlassung der oder des<br />

Dienstvorgesetzten ausgeübt worden sind.<br />

§ 104<br />

Erlass ausführender Rechtsverordnungen<br />

Die zur Ausführung der §§ 97 bis 103 notwendigen weiteren Vorschriften zu Nebentätigkeiten<br />

von Beamtinnen und Beamten erlässt die Bundesregierung durch Rechtsverordnung.<br />

In ihr kann bestimmt werden,<br />

1. welche Tätigkeiten als öffentlicher Dienst im Sinne dieser Vorschriften anzusehen sind<br />

oder ihm gleichstehen,<br />

2. ob und inwieweit eine im öffentlichen Dienst ausgeübte oder auf Verlangen, Vorschlag<br />

oder Veranlassung der oder des Dienstvorgesetzten ausgeübte Nebentätigkeit vergütet<br />

wird oder eine Vergütung abzuführen ist,<br />

3. unter welchen Voraussetzungen die Beamtin oder der Beamte zur Ausübung von Nebentätigkeiten<br />

Einrichtungen, Personal oder Material des Dienstherrn in Anspruch nehmen<br />

darf und in welcher Höhe hierfür ein Entgelt an den Dienstherrn zu entrichten ist;<br />

das Entgelt kann pauschaliert in einem Prozentsatz des aus der Nebentätigkeit erzielten<br />

Bruttoeinkommens festgelegt werden und bei unentgeltlich ausgeübter Nebentätigkeit<br />

entfallen,<br />

4. dass die Beamtin oder der Beamte verpflichtet werden kann, nach Ablauf eines jeden<br />

Kalenderjahres der oder dem Dienstvorgesetzten die ihr oder ihm zugeflossenen Entgelte<br />

und geldwerten Vorteile aus Nebentätigkeiten anzugeben.<br />

§ 105<br />

Anzeigepflicht nach Beendigung des Beamtenverhältnisses<br />

(1) Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, frühere Beamtinnen mit Versorgungsbezügen<br />

und frühere Beamte mit Versorgungsbezügen haben eine Erwerbstätigkeit oder<br />

sonstige Beschäftigung außerhalb des öffentlichen Dienstes, die mit ihrer dienstlichen Tätigkeit<br />

in den letzten fünf Jahren vor Beendigung des Beamtenverhältnisses im Zusammenhang<br />

steht und durch die dienstliche Interessen beeinträchtigt werden können, vor ihrer Aufnahme<br />

schriftlich anzuzeigen. Die Anzeigepflicht endet, wenn die Beamtinnen und Beamten mit Erreichen<br />

der Regelaltersgrenze in den Ruhestand treten, drei Jahre, im Übrigen fünf Jahre<br />

nach Beendigung des Beamtenverhältnisses.<br />

(2) Die Erwerbstätigkeit oder sonstige Beschäftigung ist zu untersagen, soweit zu besorgen<br />

ist, dass durch sie dienstliche Interessen beeinträchtigt werden. Die Untersagung ist<br />

für den Zeitraum bis zum Ende der Anzeigepflicht auszusprechen, es sei denn, die Voraussetzungen<br />

für eine Untersagung liegen nur für einen kürzeren Zeitraum vor.

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