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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 224<br />

Zu Absatz 6<br />

Entspricht dem bisherigen § 72a Abs. 8.<br />

Zu § 93 (Altersteilzeit)<br />

Im Zusammenhang mit der demographischen Entwicklung und den fiskalischen Folgen der<br />

Altersteilzeit ist eine Änderung der beamtengesetzlichen Altersteilzeitregelung notwendig.<br />

Denn Altersteilzeit, gerade in Form des sog. Blockmodells, führt zu einem vorzeitigen Ausscheiden<br />

der Beamtinnen und Beamten. Eine Nachbesetzung während der Freistellungsphase<br />

ist aus finanziellen Gründen wegen der damit verbundenen Belastungen des Bundeshaushalts<br />

grundsätzlich nicht mehr möglich. Daher stehen der weiteren Bewilligung von Altersteilzeit<br />

im Blockmodell dringende dienstliche Belange entgegen. Die Altersteilzeit in der<br />

Bundesverwaltung wurde aus diesem Grund in den Jahren 2005 und 2006 durch Rundschreiben<br />

des Bundesministeriums des Innern eingeschränkt. Die Bewilligung der Altersteilzeit<br />

im Blockmodell ist derzeit auf besonders festgelegte Stellenabbaubereiche beschränkt.<br />

Diese Einschränkungen sollen durch Änderung des bisherigen § 72b gesetzlich normiert<br />

werden.<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 sieht die Heraufsetzung der Altersgrenze auf das 60. Lebensjahr vor (Nummer 1a).<br />

Zur Förderung eines längeren Berufslebens wird das so genannte Blockmodell der Altersteilzeit<br />

grundsätzlich zugunsten der Teilzeitbeschäftigung bis zum Eintritt in den Ruhestand abgeschafft.<br />

Nach Absatz 1 Nr. 1b können Beamtinnen und Beamte weiterhin ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit<br />

beantragen, wenn sie schwerbehindert im Sinne des § 2 Abs. 2 des Neunten Buches<br />

Sozialgesetzbuch sind. Die Blockbildung ist aus den oben genannten Gründen jedoch<br />

auch für sie ausgeschlossen. Nach Absatz 1 Nr. 1c kann Altersteilzeit ab dem 55. Lebensjahr<br />

ausnahmsweise bewilligt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte in einem besonders<br />

festgelegten Stellenabbaubereich beschäftigt ist.<br />

Die Nummern 2 bis 4 entsprechen den bisherigen Voraussetzungen des § 72b Nr. 2 bis 4.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nach Absatz 2 ist Altersteilzeit in Form der Blockbildung bei Vorliegen der Voraussetzungen<br />

des Absatzes 1 Nr. 2 bis 4 möglich. Die Blockbildung ist aber auf zwei Personengruppen<br />

beschränkt. Dieses sind die zuvor teilzeitbeschäftigten Beamtinnen und Beamten, die von<br />

einer Altersteilzeitbeschäftigung auch in Form des Teilzeitmodells wegen des Verbots der<br />

unterhälftigen Teilzeit ausgeschlossen werden müssten (Nummer 1). Dies entspricht der<br />

bisherigen Regelung des § 72b Abs. 1 Satz 2.<br />

Nach Nummer 2 können Beamtinnen und Beamte ab dem 55. Lebensjahr Altersteilzeit wie<br />

bisher in Form des Blockmodells beantragen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1<br />

Nr. 1c vorliegen. Dabei muss es sich um Bereiche der Bundesverwaltung handeln, in denen<br />

die Altersteilzeit als Instrument eines sozialverträglichen Personalabbaus im Rahmen von<br />

Umstrukturierungsmaßnahmen benötigt wird. Es ist ausreichend, wenn von Umstrukturierungsmaßnahmen<br />

Teile von Behörden erfasst werden. Einzelanträge auf Bewilligung von<br />

Altersteilzeit fallen jedoch nicht darunter, auch wenn die Planstelle im konkreten Einzelfall<br />

nicht nach besetzt werden sollen. Weil in diesen Bereichen freiwerdende Dienstposten nicht<br />

nach besetzt und insbesondere auch keine Ersatzplanstellen ausgebracht werden, besteht<br />

nicht die Gefahr, dass durch die Bewilligung von Altersteilzeit Mehrausgaben verursacht<br />

werden, vielmehr werden Einsparungen erzielt. Die Stellenabbaubereiche werden im Einvernehmen<br />

mit den jeweiligen Ressorts durch das Bundesministerium der Finanzen und im Einvernehmen<br />

mit dem Haushaltsausschuss des Deutschen Bundestages festgelegt.

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