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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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c) In Absatz 3 werden nach Satz 1 folgende Sätze eingefügt:<br />

131 Drucksache 720/07<br />

„Zugang zu entscheidungsrelevanten Teilen der Personalakte haben auch Gleichstellungsbeauftragte,<br />

soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist.<br />

Auf Verlangen ist Beauftragten für den Datenschutz nach § 4f des Bundesdatenschutzgesetzes<br />

Zugang zur Personalakte zu gewähren. Zugang haben ferner die<br />

mit Angelegenheiten der Innenrevision beauftragten Beschäftigten, soweit sie die<br />

zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Erkenntnisse nur auf diesem Weg<br />

und nicht durch Auskunft aus der Personalakte gewinnen können. Jede Einsichtnahme<br />

nach Satz 4 ist aktenkundig zu machen.“<br />

d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch die Wörter „automatisierten Verfahren“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Satz 2 werden die Wörter „verarbeitet und genutzt“ durch das Wort „verwendet“<br />

ersetzt.<br />

cc) In Satz 3 werden die Wörter „in automatisierten Dateien“ durch das Wort „automatisiert“<br />

ersetzt.<br />

e) Absatz 5 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In Satz 3 wird das Wort „spätestens“ gestrichen.<br />

bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „regelmäßig“ die Wörter „durch erneute Sachverhalte<br />

im Sinne dieser Vorschrift oder“ eingefügt.<br />

cc) Folgender Satz wird angefügt:<br />

„Stellt sich der erneute Vorwurf als unbegründet oder falsch heraus, gilt die Frist<br />

als nicht unterbrochen.“<br />

f) Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben.<br />

g) In Absatz 7 Satz 3 werden nach dem Wort „Hinterbliebene“ die Wörter „und deren<br />

Bevollmächtigte“ eingefügt.<br />

h) In Absatz 8 Satz 1 werden die Wörter „verarbeitet oder genutzt“ durch das Wort<br />

„verwendet“ ersetzt.<br />

i) Absatz 9 wird wie folgt geändert:<br />

aa) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort „Dateien“ durch das Wort „Verfahren“<br />

ersetzt.<br />

bb) In Nummer 4 werden die Wörter „oder einer automatisierten Datei“ gestrichen.<br />

14. § 30 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„(3) Die §§ 76 und 96 Abs. 2 des Bundesbeamtengesetzes gelten entsprechend.“<br />

15. In § 30b wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“ ersetzt.<br />

16. In § 35a wird die Angabe „§ 94 des Bundesbeamtengesetzes“ durch die Angabe „§ 118<br />

des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.

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