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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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55 Drucksache 720/07<br />

(5) Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter sind die Beamtinnen<br />

und Beamten, denen wissenschaftliche Dienstleistungen obliegen. In begründeten<br />

Fällen kann ihnen auch die selbstständige Wahrnehmung von Aufgaben in Forschung und<br />

Lehre übertragen werden.<br />

(6) Lehrkräfte für besondere Aufgaben sind, soweit sie nicht in einem privatrechtlichen<br />

Dienstverhältnis stehen, Beamtinnen und Beamte, die auch ohne Erfüllung der Einstellungsvoraussetzungen<br />

für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer beschäftigt werden können,<br />

sofern überwiegend die Vermittlung praktischer Fähigkeiten und Kenntnisse erforderlich ist.<br />

§ 131<br />

Einstellungsvoraussetzungen für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sowie<br />

wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche Mitarbeiter<br />

(1) Einstellungsvoraussetzungen für Professorinnen und Professoren sind neben den<br />

allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. die pädagogische Eignung,<br />

3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die<br />

Qualität einer Promotion nachgewiesen wird, und<br />

4. je nach den Anforderungen der Stelle<br />

a) zusätzliche wissenschaftliche Leistungen oder<br />

b) besondere Leistungen bei der Anwendung oder Entwicklung wissenschaftlicher Erkenntnisse<br />

und Methoden in einer mehrjährigen beruflichen Praxis.<br />

(2) Einstellungsvoraussetzungen für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren sind<br />

neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen<br />

1. ein abgeschlossenes Hochschulstudium,<br />

2. die pädagogische Eignung und<br />

3. eine besondere Befähigung zu wissenschaftlicher Arbeit, die in der Regel durch die herausragende<br />

Qualität einer Promotion nachgewiesen wird.<br />

Sofern vor oder nach der Promotion ein Beschäftigungsverhältnis als wissenschaftliche Mitarbeiterin<br />

oder wissenschaftlicher Mitarbeiter bestand, sollen Promotions- und Beschäftigungsphase<br />

zusammen nicht mehr als sechs Jahre betragen haben. Verlängerungen aufgrund<br />

von Zeiten eines mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbots, Inanspruchnahme<br />

von Elternzeit, Beurlaubung oder Herabsetzung der Arbeitszeit wegen Betreuung oder Pflege<br />

eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen<br />

sowie einer Freistellung bleiben hierbei unberücksichtigt. Auf die Zeiten nach Satz 2<br />

sind alle befristeten Arbeitsverhältnisse mit mehr als einem Viertel der regelmäßigen Arbeitszeit,<br />

die mit einer deutschen Hochschule oder einer Forschungseinrichtung abgeschlossen<br />

wurden, sowie entsprechende Beamtenverhältnisse auf Zeit und privatrechtliche Dienstverhältnisse<br />

anzurechnen.<br />

(3) Einstellungsvoraussetzung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und wissenschaftliche<br />

Mitarbeiter ist neben den allgemeinen dienstrechtlichen Voraussetzungen ein abgeschlossenes<br />

Hochschulstudium.

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