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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 206<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 3.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 45 Abs. 1 Satz 2.<br />

§ 45 Abs. 1 Satz 4 und 5 der bisherigen Fassung entfallen, da unabhängig vom Alter eine erneute<br />

Berufung in das Beamtenverhältnis und damit die Rückkehr der oder des zuvor<br />

Dienstunfähigen in den Beruf möglich sein soll, wenn die Dienstfähigkeit wiederhergestellt<br />

ist. Diese Streichung der Altersbegrenzung von 55 Jahren für eine erneute Berufung beruht<br />

auf einem Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages<br />

vom 25. Februar 2005 im Rahmen der Beratungen zur Eindämmung von Frühpensionierungen.<br />

Zu Absatz 4<br />

Nach Absatz 4 sind wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzte Beamtinnen<br />

und Beamte künftig auf Weisung der Personaldienstelle verpflichtet, an geeigneten<br />

und zumutbaren Rehabilitationsmaßnahmen im Rahmen der geltenden Gesunderhaltungspflicht<br />

teilzunehmen. Diese Verpflichtung gilt auch für noch nicht in den Ruhestand versetzte<br />

Beamtinnen und Beamte, wenn durch die Teilnahme an Rehabilitationsmaßnahmen eine<br />

drohende Dienstunfähigkeit vermieden werden kann. Die Einführung dieser Verpflichtung<br />

geht ebenfalls auf den Beschluss des Rechnungsprüfungsausschusses des Deutschen Bundestages<br />

vom 25. Februar 2005 zurück. Es muss nach der ärztlichen Begutachtung Aussicht<br />

auf Wiederherstellung der vollen oder zumindest begrenzten Dienstfähigkeit bestehen. Die<br />

hierfür anfallenden Kosten sind vom Dienstherrn zu tragen. Sie sind den Versorgungskosten<br />

zuzurechnen, denn eine Wiederherstellung der Dienstfähigkeit entlastet den Versorgungshaushalt.<br />

Der Dienstherr hat die Aufgaben eines Rehabilitationsträgers entsprechend dem<br />

Neunten Buch Sozialgesetzbuch. Satz 2 legt fest, dass die Beamtinnen und Beamten vor der<br />

Versetzung in den Ruhestand auf diese Verpflichtung ausdrücklich hingewiesen werden. In<br />

den Fällen, in denen aufgrund der schwere der Erkrankung die Wiederherstellung der<br />

Dienstfähigkeit ausgeschlossen ist und damit eine erneute Berufung in das Beamtenverhältnis<br />

nicht in Betracht kommt, kann der Hinweis entfallen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Absatz 5 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 45 Abs. 2.<br />

Zu Absatz 6<br />

Absatz 6 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 45 Abs. 3.<br />

Zu Absatz 7<br />

Absatz 7 entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache<br />

dem bisherigen § 45 Abs. 4.

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