28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

295 Drucksache 720/07<br />

Rechtslage und unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit<br />

und Vollständigkeit der vorliegenden Datengrundlage erfolgen.<br />

Zu Nummer 28 (§ 50 Abs. 4 Satz 1)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 29 (§ 50a Abs. 1)<br />

Zu Buchstabe a (§ 50a Abs. 1 Satz 1)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Buchstabe b (§ 50a Abs. 7 Satz 2 neu)<br />

Es handelt sich um eine gesetzliche Klarstellung, dass das amtsabhängige und das amtsunabhängige<br />

Mindestruhegehalt nicht durch die Zuschläge nach §§ 50a, 50b, 50d und 50e zu<br />

erhöhen ist.<br />

Zu Nummer 30 (§ 50c)<br />

Zu Buchstabe a (§ 50c Abs. 1 Satz 3)<br />

Es handelt sich um eine klarstellende Ergänzung. Der Kinderzuschlag zum Witwengeld wird<br />

nicht in den von der Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 ausgenommenen<br />

Fällen gewährt (§ 50c Abs. 1 Satz 3 und § 69e Abs. 5 Satz 3). Das amtsabhängige<br />

Mindestwitwengeld ist allerdings um einen Kinderzuschlag zu erhöhen, da es nicht von<br />

der Niveauabsenkung des Witwengeldes durch das Versorgungsänderungsgesetz 2001<br />

ausgenommen ist.<br />

Zu Buchstabe b (§ 50c Abs. 4)<br />

Die bisherige Regelung sollte mit der Anordnung der entsprechenden Geltung des § 69e<br />

Abs. 5 Satz 2 sicherstellen, dass ein Kinderzuschlag zum Witwengeld nur in den von der<br />

Niveauabsenkung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 erfassten Fällen gewährt wird.<br />

Dieser gesetzlichen Anordnung bedarf es im Hinblick auf die Vorschrift des § 69e Abs. 5<br />

Satz 3 nicht. Danach ist die Gewährung von Kinderzuschlägen zum nicht abgesenkten Witwengeld<br />

ohnehin ausgeschlossen.<br />

Zu Nummer 31 (§ 50e)<br />

Zu Buchstabe a (§ 50e Abs. 1 Satz 1)<br />

Die Neufassung des Absatzes 1 Satz 1 enthält gegenüber der bisherigen Regelung folgende<br />

Änderungen:<br />

– Erstens enthält die Neufassung Folgeänderungen zur Übertragung der Regelungen<br />

des RV-Altersgrenzenanpassungsgesetzes.<br />

– Zweitens wird eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 vorgenommen.<br />

– Drittens handelt es sich um eine Folgeänderung zu Änderungen durch das Zweite<br />

Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2002<br />

(BGBl. I S. 4621). Danach wurde die für eine Altersrente vor Vollendung des 65. Lebensjahres<br />

geltende bisherige rentenunabhängige Hinzuverdienstgrenze umgestaltet.<br />

Bis dahin lag die Grenze statisch bei 325 Euro im Monat, sie wurde auf ein Siebtel<br />

der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch<br />

(derzeit 2.450 Euro) festgelegt und nimmt damit an deren Entwicklung teil.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!