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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 286<br />

Die Differenzierung zwischen Besoldung- und Versorgungsempfängern beim Einbau der<br />

jährlichen Sonderzahlung des Bundes in die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge greift die sich<br />

nach den Haushaltsbegleitgesetzen 2004 und 2006 ergebende Rechtslage im Hinblick auf<br />

die jährlichen Sonderzahlungen auf. Danach wurde der prozentuale Anteil der Sonderzahlung<br />

an den Versorgungsbezügen im Verhältnis zu den Aktiven stärker reduziert. Damit wurde<br />

der Tatsache Rechnung getragen, dass bei dem Versorgungssystem des öffentlichen<br />

Dienstes ebenso wie bei anderen Alterssicherungssystemen mit einem Anstieg der Ausgaben<br />

gerechnet wird. Im Übrigen gehören Sonderzahlungen nicht zu den nach Artikel 33<br />

Abs. 5 des Grundgesetzes geschützten Versorgungsleistungen und Besoldungs- und Versorgungsempfänger<br />

haben kein Recht auf gleiche Alimentationsleistungen (vgl. BVerfGE 44,<br />

249, 263; BVerfG, NVwZ 2001, 1393, 1394). Letzteres ergibt sich insbesondere aus der<br />

Überlegung des Wegfalls berufsbedingter Aufwendungen bei Versorgungsempfängern (vgl.<br />

BVerfGE 58, 68, 80).<br />

Im Übrigen wird auf die Begründung zu Artikel 15 Abs. 46 Nummer 4 verwiesen.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 1 Satz 3)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Änderung in Artikel 1 und eine Folgeänderung<br />

zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Buchstabe b (§ 5 Abs. 3)<br />

Zu den Doppelbuchstaben aa und cc (§ 5 Abs. 3 Satz 1 und 3)<br />

Mit den Änderungen wird der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

(Beschluss vom 20. März 2007 – 2 BvL 11/04) Rechnung getragen. Das Bundesverfassungsgericht<br />

hat entschieden, dass die Verlängerung der Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1<br />

auf drei Jahre durch Artikel 6 Nr. 4 Buchstabe b Doppelbuchstabe aa des Versorgungsreformgesetzes<br />

vom 29. Juni 1998 mit Artikel 33 Abs. 5 des Grundgesetzes unvereinbar ist.<br />

Damit ist die vor dem 1. Januar 1999 geltende Fassung des § 5 Abs. 3 Satz 1 mit ihrer zweijährigen<br />

Wartefrist anwendbar. Die Zweijahresfrist ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts<br />

(BVerfGE 61, 43 [46, 61]) mit dem Grundgesetz vereinbar.<br />

Die mit dem Versorgungsreformgesetz auf drei Jahre verlängerten weiteren Regelungen zu<br />

den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen in § 5 waren entsprechend ebenfalls zu ändern.<br />

Zu Doppelbuchstabe bb (§ 5 Abs. 3 Satz 2)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Buchstabe c (§ 5 Abs. 5)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 5 Buchstabe b.<br />

Zu Buchstabe d (§ 5 Abs. 6 neu)<br />

In den Fällen des Wechsels eines Beamten aus einem Amt der Besoldungsordnungen A, B<br />

oder C in ein Amt der Besoldungsordnung W können versorgungsrechtliche Nachteile entstehen,<br />

wenn die bisherigen ruhegehaltfähigen Dienstbezüge das Grundgehalt der Besoldungsgruppe<br />

W 2 bzw. W 3 übersteigen. Eine Überführung von Professoren in die neue<br />

W-Besoldung wird dadurch gehemmt. Mit der Neuregelung des Absatzes 6 wird dieses Umstellungshemmnis<br />

beseitigt und die auf der Grundlage des Professorenbesoldungsreformgesetzes<br />

erfolgende Umstellung der C-Besoldung auf die W-Besoldung gefördert.

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