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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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6. § 21 wird wie folgt gefasst:<br />

129 Drucksache 720/07<br />

㤠21<br />

Vormundschaft und Ehrenämter<br />

Der Soldat bedarf zur Übernahme einer Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft<br />

sowie zur Übernahme des Amtes eines Testamentsvollstreckers der Genehmigung seines<br />

Disziplinarvorgesetzten. Sie ist zu erteilen, wenn nicht zwingende dienstliche Gründe<br />

entgegenstehen. Der Soldat darf die Übernahme eines solchen Amtes ablehnen. Einer<br />

Genehmigung nach Satz 1 bedarf es nicht bei einer unentgeltlichen Vormundschaft,<br />

Betreuung oder Pflegschaft eines Angehörigen; die Übernahme dieser Tätigkeiten hat<br />

der Soldat vor Aufnahme seinem Disziplinarvorgesetzten schriftlich anzuzeigen.“<br />

7. § 22 Satz 3 wird aufgehoben.<br />

8. § 24 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) Hat der Dienstherr Dritten Schadensersatz geleistet, gilt als Zeitpunkt, in dem<br />

der Dienstherr Kenntnis im Sinne der Verjährungsvorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

erlangt, der Zeitpunkt, in dem der Ersatzanspruch gegenüber Dritten vom<br />

Dienstherrn anerkannt oder dem Dienstherrn gegenüber rechtskräftig festgestellt wird.“<br />

9. Dem § 25 wird folgender Absatz 5 angefügt:<br />

„(5) Tritt ein Berufssoldat in ein kommunales Wahlbeamtenverhältnis auf Zeit ein,<br />

ruhen mit dessen Beginn die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat begründeten<br />

Rechte und Pflichten mit Ausnahme der Pflicht zur Verschwiegenheit (§ 14) und des<br />

Verbots der Annahme von Belohnungen oder Geschenken (§ 19). Nach Beendigung des<br />

kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses ruhen die in dem Dienstverhältnis als Berufssoldat<br />

begründeten Rechte und Pflichten für längstens weitere drei Monate. Sie leben<br />

auf Antrag des Berufssoldaten, der innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung des<br />

kommunalen Wahlbeamtenverhältnisses zu stellen ist, wieder auf. Stellt der Berufssoldat<br />

den Antrag nicht oder nicht zeitgerecht, ist er nach Ablauf der drei Monate als Berufssoldat<br />

entlassen. Die Vorschriften über die Beendigung des Dienstverhältnisses eines Berufssoldaten<br />

bleiben unberührt. Die Sätze 1 bis 5 gelten für den Soldaten auf Zeit entsprechend.“<br />

10. § 27 Abs. 8 wird wie folgt geändert:<br />

a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Auf den Bundespersonalausschuss in der Zusammensetzung für die Angelegenheiten<br />

der Soldaten sind die Vorschriften des Abschnittes 8 des Bundesbeamtengesetzes<br />

entsprechend anzuwenden, § 120 Abs. 2 und 3 mit folgender Maßgabe:“<br />

b) In Satz 2 wird das Wort „Personalrechtsabteilung“ durch das Wort „Dienstrechtsabteilung“<br />

ersetzt.<br />

11. § 28 wird wie folgt geändert:<br />

a) In Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „zwölf“ durch die Zahl „15“ ersetzt.<br />

b) In Absatz 6 wird das Wort „Bundestag“ durch die Angabe „Bundestag, zum Europäischen<br />

Parlament“ ersetzt.

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