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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu Absatz 5<br />

195 Drucksache 720/07<br />

Der Kreis der Führungsämter auf Probe soll künftig für Ämter der Besoldungsgruppen A 16<br />

bis B 9 gelten. An die Wahrnehmung der Führungsämter, zu denen auch die Ämter der Besoldungsgruppe<br />

A 16 gehören, werden besondere Anforderungen hinsichtlich der Personalführung<br />

gestellt.<br />

Ausgenommen sind die Funktionen der Direktorin und des Direktors des Bundesverfassungsgerichts,<br />

der Präsidialrätin und des Präsidialrates des Bundesverfassungsgerichts sowie<br />

der stellvertretenden Direktorin und des stellvertretenden Direktors des <strong>Bundesrat</strong>es.<br />

Nach der Geschäftsordnung des <strong>Bundesrat</strong>es leitet die Direktorin oder der Direktor des <strong>Bundesrat</strong>es<br />

das Sekretariat im Auftrag des Präsidenten mit Unterstützung der Stellvertretenden<br />

Direktorin oder des Stellvertretenden Direktors. Sie stehen damit in einer besonderen Vertrauensstellung<br />

gegenüber dem <strong>Bundesrat</strong> als Verfassungsorgan. Entsprechendes gilt für<br />

die Direktorin und den Direktor sowie die Präsidialrätin und den Präsidialrat beim Bundesverfassungsgericht.<br />

Bei Ämtern, die gebündelt wahrgenommen werden können, bezieht sich die Probezeit auf<br />

die Funktion, nicht auf das jeweilige Amt, so dass die Probezeit insgesamt nur einmal erfolgreich<br />

durchlaufen sein muss und zwei Jahre beträgt. Wird eine Führungsfunktion übertragen,<br />

ohne dass es gleichzeitig zur Übertragung eines höherwertigen Amtes kommt, kann nach<br />

Absatz 1 die gesamte Zeit, in der die leitende Funktion übertragen war, auf die Probezeit –<br />

einschließlich Mindestprobezeit – im später übertragenen Amt angerechnet werden. Dies<br />

ergibt sich aus Absatz 1. Dieser Fall ist zum Beispiel bei der Übernahme einer Referatsleitung<br />

in obersten Bundesbehörden in Besoldungsgruppe A 15 gegeben, da regelmäßig die<br />

Übertragung eines höherwertigen Amtes erst später erfolgt.<br />

Zu Absatz 6<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen und mit Anpassungen an die geschlechtergerechte<br />

Sprache dem bisherigen Absatz 7.<br />

Zu Absatz 7<br />

Durch die Ausweitung des Anwendungsbereichs der Führungsämter auf Probe soll der Personaleinsatz<br />

auch auf den Führungsebenen leistungsorientiert verbessert werden. Die Bundesregierung<br />

wird dem Bundestag bis zum 1. Juni 2012 über ihre Erfahrungen mit der Neuregelung<br />

berichten. Ziel der Evaluierung ist, die Effektivität dieses neuen Steuerungsinstrumentes<br />

zu überprüfen.<br />

Zu § 25 (Benachteiligungsverbote)<br />

Die Bestimmung enthält im Hinblick auf die Einstellung und das berufliche Fortkommen ein<br />

allgemeines Benachteiligungsverbot bei Schwangerschaft, Mutterschutz, Elternzeit, Teilzeit,<br />

Telearbeit und familienbedingter Beurlaubung. Sie ersetzt die Regelungen des bisherigen<br />

§ 72d und des § 125b BRRG. Die Bestimmungen des Bundesgleichstellungsgesetzes bleiben<br />

unberührt.<br />

Die Regelung stellt klar, dass weder eine Schwangerschaft noch Mutterschutz oder Elternzeit<br />

einen Grund darstellen, von der Einstellung einer Bewerberin abzusehen bzw. die Einstellung<br />

bis zum Ablauf eines Beschäftigungsverbotes zurückzustellen. Entsprechendes gilt<br />

für das berufliche Fortkommen.

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