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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 258<br />

Satz 4 stellt sicher, dass die nach den Sätzen 1 und 2 anzuerkennenden oder anerkannten<br />

Zeiten nicht durch Zeiten nach Absatz 2 vermindert werden. Kinderbetreuungs-, Pflege- und<br />

anerkannte Beurlaubungszeiten wurden auch nach geltendem Recht Zeiten mit Anspruch<br />

auf Besoldung gleichgestellt. Zeiten des vorgeschriebenen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes<br />

wurden bisher durch die Pauschalregelung nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

in der bisherigen Fassung erfasst.<br />

Satz 5 soll es ermöglichen, in besonderen Einzelfällen, insbesondere zur Deckung des Personalbedarfs,<br />

zusätzlich erworbene Qualifikationen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

des Innern als Erfahrungszeit zu berücksichtigen. Dies gilt allerdings nur, soweit die<br />

Qualifikation nicht im Rahmen von hauptberuflichen Zeiten erworben wurde, da sich in diesen<br />

Fällen die Anerkennung bereits nach Satz 2 bestimmt.<br />

Satz 6 legt die Zuständigkeit für die Anerkennung nach den Sätzen 2 und 5 fest. Nach Addition<br />

der einzelnen Zeiten im Sinne der Sätze 1 und 2 ist der so ermittelte Zeitraum auf volle<br />

Monate aufzurunden (Satz 7).<br />

Zu Absatz 2 neu<br />

Absatz 2 zählt abschließend Zeiten ohne Dienstbezüge auf, die abweichend zu § 27 Abs. 3<br />

Satz 3 das Aufsteigen in den Stufen des Grundgehaltes nicht verzögern sollen. Hierbei handelt<br />

es sich um<br />

– Zeiten einer Kinderbetreuung bis zu drei Jahren für jedes Kind (Nummer 1),<br />

– Zeiten der tatsächlichen Pflege von nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen nahen<br />

Angehörigen bis zu drei Jahren für jeden nahen Angehörigen (Nummer 2),<br />

– Zeiten einer Beurlaubung ohne Dienstbezüge, die nach gesetzlichen Bestimmungen<br />

dienstlichen Interessen dienen oder mit Anerkennung des dienstlichen Interessen oder<br />

der öffentlichen Belangen (Nummer 3),<br />

– Zeiten, die nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz nicht zu dienstlichen Nachteilen führen<br />

dürfen (Nummer 4), und<br />

– Zeiten einer Eignungsübung nach dem Eignungsübungsgesetz (Nummer 5).<br />

Im Ergebnis werden damit vergleichbare Zeiten wie bisher nach § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

berücksichtigt.<br />

Zu Absatz 3 neu<br />

Diese Vorschrift enthält eine Anrechnungsregelung für Kinderbetreuungs- oder Pflegezeiten.<br />

Soweit die entsprechenden Zeiten bereits nach § 28 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes<br />

bei der Ermittlung des Besoldungsdienstalters berücksichtigt wurden, sind sie anzurechnen.<br />

Dadurch wird sichergestellt, dass diese Zeiten nicht doppelt in die Anrechnung einbezogen<br />

werden.<br />

Zu Nummer 19 (§ 29 Abs. 1)<br />

Frühere Tätigkeiten beim Reich sind für die Anerkennung als Erfahrungszeit im Sinne des<br />

§ 27 nicht mehr relevant. Die Bezugnahme auf das Reich kann damit entfallen.<br />

Zu Nummer 20 (§ 30 Abs. 1 Satz 1)<br />

Folgeänderung zur Änderung des § 28.<br />

Zu Nummer 21 (§ 32 Satz 3)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).

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