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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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145 Drucksache 720/07<br />

Artikel 15<br />

Änderungen weiterer Vorschriften<br />

(1) § 13 Abs. 1 des Gesetzes über die Eingliederung des Saarlandes in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 101-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, wird wie<br />

folgt geändert:<br />

1. In Satz 1 wird das Wort „unmittelbare“ gestrichen.<br />

2. In Satz 2 zweiter Halbsatz wird die Angabe „§ 58 des Bundesbeamtengesetzes“ durch<br />

die Angabe „§ 64 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

(2) In § 6 Abs. 2 zweiter Halbsatz des Dienstrechtlichen Begleitgesetzes vom 30. Juli<br />

1996 (BGBl. I S. 1183), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I<br />

S. 1418) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 65 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“<br />

durch die Angabe „§ 99 Abs. 2 Satz 3 des Bundesbeamtengesetzes“ ersetzt.<br />

(3) In § 4 des Gesetzes über die Ruhebezüge des Bundespräsidenten in der im Bundesgesetzblatt<br />

Teil III, Gliederungsnummer 1100-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,<br />

wird nach dem Wort „geltenden“ die Angabe „beihilfe- und“ eingefügt.<br />

(4) Das Bundesministergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971<br />

(BGBl. I S. 1166), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004<br />

(BGBl. I S. 3390), wird wie folgt geändert:<br />

1. Dem § 11 Abs. 4 werden folgende Sätze angefügt:<br />

„§ 80 des Bundesbeamtengesetzes gilt entsprechend. Für Mitglieder der Bundesregierung,<br />

die zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind, gilt § 27 Abs. 2 des<br />

Abgeordnetengesetzes entsprechend.“<br />

2. In § 13 Abs. 1 wird nach der Zahl „17“ ein Komma und die Angabe „und Beihilfe nach<br />

§ 80 des Bundesbeamtengesetzes. Für ehemalige Mitglieder der Bundesregierung, die<br />

zugleich Abgeordnete des Deutschen Bundestages sind, gilt § 27 Abs. 2 des Abgeordnetengesetzes<br />

entsprechend.“ eingefügt.<br />

(5) Das Gesetz über die Nichtanpassung von Amtsgehalt und Ortszuschlag der Mitglieder<br />

der Bundesregierung und der Parlamentarischen Staatssekretäre in den Jahren 1992 bis<br />

1994 vom 26. März 1993 (BGBl. I S. 390), zuletzt geändert durch Artikel 12 Abs. 6 des Gesetzes<br />

vom 24. Februar 1997 (BGBl. I S. 322), wird wie folgt geändert:<br />

1. In der Überschrift wird die Angabe „in den Jahren 1992 bis 1994“ gestrichen.

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