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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 52<br />

(3) Die nichtständigen ordentlichen Mitglieder sowie die stellvertretenden Mitglieder<br />

werden von der Bundespräsidentin oder vom Bundespräsidenten auf Vorschlag der Bundesministerin<br />

des Innern oder des Bundesministers des Innern für die Dauer von vier Jahren<br />

bestellt, davon vier ordentliche und vier stellvertretende Mitglieder aufgrund einer Benennung<br />

durch die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften.<br />

(4) Der Bundespersonalausschuss wird zur Durchführung seiner Aufgaben durch eine<br />

Geschäftsstelle im Bundesministerium des Innern unterstützt.<br />

§ 121<br />

Rechtsstellung der Mitglieder<br />

Die Dienstaufsicht über die Mitglieder des Bundespersonalausschusses führt im Auftrag<br />

der Bundesregierung die Bundesministerin des Innern oder der Bundesminister des Innern<br />

mit folgenden Maßgaben:<br />

1. Die Mitglieder des Bundespersonalausschusses sind unabhängig und nur dem Gesetz<br />

unterworfen. Sie dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt<br />

werden.<br />

2. Sie scheiden aus ihrem Amt als Mitglied des Bundespersonalausschusses aus<br />

a) durch Zeitablauf,<br />

b) durch Ausscheiden aus dem Hauptamt oder aus der Behörde, die für ihre Mitgliedschaft<br />

maßgeblich sind,<br />

c) durch Beendigung des Beamtenverhältnisses oder<br />

d) unter den gleichen Voraussetzungen, unter denen Mitglieder einer Kammer oder eines<br />

Senats für Disziplinarsachen wegen einer rechtskräftigen Entscheidung in einem<br />

Straf- oder Disziplinarverfahren ihr Amt verlieren; § 66 ist nicht anzuwenden.<br />

§ 122<br />

Geschäftsordnung<br />

Der Bundespersonalausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.<br />

§ 123<br />

Sitzungen und Beschlüsse<br />

(1) Die Sitzungen des Bundespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Der Bundespersonalausschuss<br />

kann von den Verwaltungen beauftragten Personen sowie Dritten die<br />

Anwesenheit bei der Verhandlung gestatten.<br />

(2) Die oder der Vorsitzende des Bundespersonalausschusses oder die oder der stellvertretende<br />

Vorsitzende des Bundespersonalausschusses leitet die Sitzungen. Sind beide<br />

verhindert, tritt an ihre Stelle das dienstälteste Mitglied.<br />

(3) Die von den Verwaltungen beauftragten Personen sind auf Verlangen zu hören.<br />

(4) Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Zur Beschlussfähigkeit ist die<br />

Anwesenheit von mindestens sechs Mitgliedern erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet<br />

die Stimme der oder des Vorsitzenden.<br />

(5) Beschlüsse des Bundespersonalausschusses sind bekannt zu machen, soweit sie<br />

allgemeine Bedeutung haben. Art und Umfang regelt die Geschäftsordnung.<br />

(6) Soweit dem Bundespersonalausschuss eine Entscheidungsbefugnis eingeräumt ist,<br />

binden seine Beschlüsse die beteiligten Verwaltungen.

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