28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 720/07 318<br />

Zu Artikel 7 (Änderung des Bundespersonalvertretungsgesetzes)<br />

Zu den Nummern 1 bis 5 (§ 13 Abs. 2 Satz 4, § 75 Abs. 1 Nr. 4a, § 76 Abs. 1, § 77 Abs. 1<br />

Satz 2 und § 78 Abs. 1 Nr. 1)<br />

Bei den in den Nummern 1 bis 5 enthaltenen Änderungen handelt es sich im Wesentlichen<br />

um notwendige redaktionelle Anpassungen.<br />

Zu Nummer 6 (§ 91 Abs. 1)<br />

Zu Buchstabe a (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 neu)<br />

Mitglieder von Personalvertretungen werden durch § 47 Abs. 2 BPersVG generell in doppelter<br />

Weise vor Versetzungen oder Abordnungen geschützt. Nach Satz 1 dieser Vorschrift sind<br />

Versetzungen oder Abordnungen nur zulässig, wenn sie auch unter der Berücksichtigung der<br />

Mitgliedschaft im Personalrat unvermeidbar sind, sodann sind sie nach Satz 3 gegen den<br />

Willen der oder des Betroffenen nur mit der Zustimmung des Personalrates möglich.<br />

Regelmäßig soll die Dauer der Verwendung in einer Auslandsdienststelle eine vorher festgelegte<br />

Grenze nicht überschreiten. Die Verwendungsdauer beträgt nach der derzeitigen Verwaltungspraxis<br />

im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung einschließlich<br />

der Streitkräfte in der Regel drei bis sechs Jahre. Zudem ist die frühzeitige Auswahl, Information<br />

und Vorbereitung einer Nachfolgerin oder eines Nachfolgers für die Verwendung in einer<br />

Auslandsdienststelle mit Angabe eines konkreten Termins schon aus Kostengründen geboten.<br />

Derartigen Planungen fehlt die tragfähige Grundlage, solange eine eindeutige Erklärung<br />

der Vorgängerin oder des Vorgängers als Personalratsmitglied und ihres oder seines Gremiums<br />

nicht vorliegen. Hinzu kommt, dass bei einer erneuten Kandidatur des Personalratsmitgliedes<br />

und erneuter Mitgliedschaft im Gremium Planungen und gegebenenfalls bereits eingeleitete<br />

Maßnahmen für die beabsichtigte Anschlussverwendung im In- oder Ausland hinfällig<br />

werden.<br />

Im Geschäftsbereich des Auswärtigen Amtes entstehen diese Probleme in den Auslandsvertretungen<br />

nicht, weil die Sondervorschrift des § 91 Abs. 1 Nr. 3 Satz 4 BPersVG die Geltung<br />

des § 47 Abs. 2 BPersVG für diese ausschließt.<br />

Die Rechtslage bedarf für den Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung<br />

einer Regelung, die das dienstliche Interesse an planbaren Verwendungszeiten und zeitgerechten<br />

Nachbesetzungen bei Verwendungen in einer Auslandsdienststelle und das allgemeine<br />

Interesse an der Erhaltung der Funktionsfähigkeit von Personalvertretungen sowie<br />

einer diskriminierungsfreien Tätigkeit seiner Mitarbeiter zu einem tragfähigen Ausgleich<br />

bringt. Die Beschränkung des Versetzungsschutzes auf eine regelmäßige Amtszeit trägt dieser<br />

Zielsetzung Rechnung. Dies konkretisiert das Gebot, Personalratsmitglieder wegen ihres<br />

Ehrenamtes weder zu benachteiligen noch zu begünstigen. Mit Ablauf des begrenzten<br />

Schutzes können Versetzungen aus dienstlichen Gründen auch ohne Zustimmung des betroffenen<br />

Mitgliedes erfolgen. § 8 bleibt unberührt.<br />

Im Inland bleibt der Versetzungs- und Abordnungsschutz unberührt.<br />

Zu Buchstabe b (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 neu)<br />

Redaktionelle Anpassung aufgrund der vorgesehenen gesetzlichen Änderung.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!