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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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227 Drucksache 720/07<br />

dationsrechts für ärztliche und zahnärztliche Nebentätigkeiten beamteter Krankenhausärzte<br />

gegeben. Für den Umgang mit aus solchen Nebentätigkeiten bezogenen Vergütungen enthält<br />

§ 12 der Bundesnebentätigkeitsverordnung detaillierte eigene Vorschriften.<br />

Im Bereich der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer sind sowohl die schon bisher bestehende<br />

Fünftelregelung nach Satz 1 als auch die diese ergänzende Regelung in Satz 3<br />

nicht anwendbar, da nach § 132 Abs. 9 Satz 1 für diese Beamtengruppe das Arbeitszeitrecht<br />

weder unmittelbar gilt noch als Orientierungsmaßstab herangezogen werden kann. Damit ist<br />

Absatz 3 auf Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer insgesamt nicht anwendbar.<br />

Satz 5 stellt klar, dass für die Anwendung der Fünftelregelung und der Vergütungsgrenze<br />

sowohl genehmigungs- als auch anzeigepflichtige Nebentätigkeiten, also alle Nebentätigkeiten,<br />

über die der Dienstherr nach den §§ 99 und 100 zu informieren ist, berücksichtigt werden.<br />

Ziel ist, die volle Arbeitskraft der Beamtinnen und Beamten für die Dienstleistung im<br />

Hauptamt zu erhalten und diese nicht durch übermäßige Beanspruchung durch Nebentätigkeiten<br />

zu gefährden. Dafür ist es grundsätzlich unerheblich, ob eine genehmigungspflichtige<br />

oder eine lediglich anzeigepflichtige Nebentätigkeit ausgeübt wird. Im Rahmen der Regelvermutung<br />

nach Satz 1 können allerdings die Umstände des Einzelfalls nach Art der Nebentätigkeit<br />

entsprechend gewichtet werden, so dass z. B. bei Hinzutreten einer nur geringfügigen<br />

genehmigungsfreien Nebentätigkeit, die zum Überschreiten der Fünftelgrenze führt, eine<br />

übermäßige Beanspruchung auch verneint werden kann. Bei der Frage des Überschreitens<br />

der Vergütungsgrenze nach Satz 3 kommt eine Differenzierung zwischen genehmigungs-<br />

und anzeigepflichtigen Nebentätigkeiten ohnehin nicht in Betracht. Sie kann allenfalls bei der<br />

Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles in der zweiten Alternative des Satzes 4 einfließen.<br />

Eine Erweiterung der Auskunfts- und Nachweispflichten ist mit der Klarstellung nicht verbunden,<br />

weil lediglich auf die Nebentätigkeiten abgestellt wird, über die der Dienstherr ohnehin<br />

zu informieren ist.<br />

Zu Absatz 4<br />

Entspricht dem bisherigen § 65 Abs. 2 Satz 5 und 7. Die Bestimmung wurde zur besseren<br />

Übersichtlichkeit als eigener Absatz gefasst. Der bisherige § 65 Abs. 2 Satz 6 der genannten<br />

Regelung wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung gestrichen.<br />

Zu Absatz 5<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen dem<br />

bisherigen § 65 Abs. 4 und 6. Soweit die bisherige Bestimmung sich auf Absatz 3 des bisherigen<br />

§ 65 bezieht (ausnahmsweise Ausübung der Nebentätigkeit innerhalb der Arbeitszeit),<br />

wird dies nunmehr im neuen § 101 geregelt.<br />

Zu § 100 (Nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1 des bisherigen § 66 wird zu § 99 Abs. 1 Satz 2. Darüber hinaus ist die Vorschrift<br />

ohne inhaltliche Änderung sprachlich überarbeitet und an die geschlechtergerechte Sprache<br />

angepasst.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht inhaltlich dem bisherigen § 66 Abs. 2 Satz 1. Die Vorschrift ist sprachlich überarbeitet<br />

und an die geschlechtergerechte Sprache angepasst.

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