28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Drucksache 720/07 248<br />

Zu Buchstabe b (§ 3 Abs. 2 alt)<br />

Die bisherige Vorschrift bestimmte den Beginn des Besoldungsanspruchs für Soldaten auf<br />

Zeit mit einer Verpflichtungszeit von weniger als 2 Jahren. Dieser Personenkreis hat – in Abhängigkeit<br />

von der Verpflichtungsdauer – erst nach vollständigem oder teilweisem Ableisten<br />

des Grundwehrdienstes einen Besoldungsanspruch erworben. Das Soldatenverhältnis mit<br />

einer Verpflichtungszeit von weniger als 2 Jahren hat seit Einführung des Wehrdienstverhältnisses<br />

als freiwillig zusätzlich Wehrdienst Leistender (FWDL) mit Anspruch auf Wehrsold nur<br />

noch eine untergeordnete Bedeutung. Im Hinblick darauf und wegen der vermehrten Einstellung<br />

von Bewerberinnen, die keinen Wehrdienst zu leisten haben, wird die bisherige Regelung<br />

aufgehoben.<br />

Zu Buchstabe c (§ 3 Abs. 3 bis 7 alt)<br />

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 2.<br />

Zu Buchstabe d (§ 3 Abs. 5 Satz 1 alt)<br />

In Zukunft erfolgt die Endabrechnung des Auslandsverwendungszuschlags (§ 58a bzw. ab<br />

1. Juli 2010 § 56) erst nach Abschluss einer besonderen Auslandsverwendung (zu den<br />

Gründen siehe dort). Die Auslandsdienstbezüge hingegen werden auch weiterhin im Voraus<br />

gezahlt. Um dies zu ermöglichen, wird die Auslandsbesoldung (§ 1 Abs. 2 Nr. 6) insgesamt<br />

nicht mehr unter Absatz 5 Satz 1, sondern unter Absatz 5 Satz 2 gefasst.<br />

Zu Nummer 4 (§ 4)<br />

Zu Buchstabe a (§ 4 Überschrift)<br />

Folgeänderung zur Aufhebung von Absatz 3.<br />

Zu Buchstabe b (§ 4 Abs. 2 Satz 3)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Buchstabe c (§ 4 Abs. 3)<br />

Die Vorschrift wird aufgehoben, da es im Bund keine Wahlbeamten gibt. Folgeänderung zur<br />

Aufhebung des § 21.<br />

Zu Nummer 5 (§ 6)<br />

Zu Buchstabe a (§ 6 Abs. 1)<br />

Die Regelung stellt als Folgeänderung zu Artikel 1 §§ 91 und 92 sicher, dass die Besoldung<br />

von Beamten auf Widerruf bei Teilzeitbeschäftigung im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit<br />

gekürzt wird.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!