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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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21 Drucksache 720/07<br />

§ 36<br />

Entlassung von politischen Beamtinnen auf Probe und politischen Beamten auf Probe<br />

Politische Beamtinnen und politische Beamte, die sich in einem Beamtenverhältnis auf<br />

Probe befinden, können jederzeit aus diesem entlassen werden.<br />

§ 37<br />

Entlassung von Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf<br />

(1) Beamtinnen auf Widerruf und Beamte auf Widerruf können jederzeit entlassen werden.<br />

Die Entlassung ist ohne Einhaltung einer Frist möglich. § 34 Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(2) Beamtinnen auf Widerruf und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst soll Gelegenheit<br />

gegeben werden, den Vorbereitungsdienst abzuleisten und die Prüfung abzulegen.<br />

Sie sind mit Ablauf des Tages aus dem Beamtenverhältnis entlassen, an dem ihnen<br />

1. das Bestehen oder endgültige Nichtbestehen der Prüfung oder<br />

2. das endgültige Nichtbestehen einer vorgeschriebenen Zwischenprüfung<br />

bekannt gegeben wird.<br />

§ 38<br />

Verfahren der Entlassung<br />

Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, wird die Entlassung von der Stelle schriftlich<br />

verfügt, die für die Ernennung zuständig wäre. Die Entlassung wird im Falle des § 32<br />

Abs. 1 Nr. 1 mit der Zustellung, im Übrigen mit dem Ablauf des Monats wirksam, der auf den<br />

Monat folgt, in dem der Beamtin oder dem Beamten die Entlassungsverfügung zugestellt<br />

wird.<br />

§ 39<br />

Folgen der Entlassung<br />

Nach der Entlassung besteht kein Anspruch auf Besoldung und Versorgung, soweit gesetzlich<br />

nichts anderes bestimmt ist. Die oberste Dienstbehörde kann die Erlaubnis erteilen,<br />

die Amtsbezeichnung mit dem Zusatz "außer Dienst" oder "a. D." sowie die im Zusammenhang<br />

mit dem Amt verliehenen Titel zu führen. Die Erlaubnis kann zurückgenommen werden,<br />

wenn die frühere Beamtin oder der frühere Beamte sich ihrer als nicht würdig erweist.<br />

§ 40<br />

Ausscheiden bei Wahlen oder Übernahme politischer Ämter<br />

(1) Beamtinnen und Beamte müssen aus ihrem Amt ausscheiden, wenn sie die Wahl<br />

zur oder zum Abgeordneten des Deutschen Bundestages oder zum Europäischen Parlament<br />

annehmen. Das Nähere bestimmt ein Gesetz. Für Beamtinnen und Beamte, die in die gesetzgebende<br />

Körperschaft eines Landes gewählt worden sind und deren Amt kraft Gesetzes<br />

mit dem Mandat unvereinbar ist, gelten die für in den Deutschen Bundestag gewählte Beamtinnen<br />

und Beamte maßgebenden Vorschriften der §§ 5 bis 7, 8 Abs. 2, §§ 9, 23 Abs. 5 und<br />

§ 36 Abs. 1 des Abgeordnetengesetzes entsprechend.<br />

(2) Werden Beamtinnen oder Beamte zum Mitglied der Regierung eines Landes ernannt,<br />

gilt § 18 Abs. 1 und 2 des Bundesministergesetzes entsprechend. Dies gilt auch für<br />

den Eintritt in ein Amtsverhältnis, das dem Parlamentarischer Staatssekretärinnen oder Parlamentarischer<br />

Staatssekretäre im Sinne des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen<br />

Staatssekretäre entspricht.

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