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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Zu den Buchstaben c und d (§ 48 Abs. 2 alt und § 48 Abs. 2 neu)<br />

263 Drucksache 720/07<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 34 (§ 49)<br />

Zu Buchstabe a (§ 49 Abs. 1)<br />

Mit der Kompetenzverlagerung im Bereich des Besoldungsrechts durch das Gesetz zur Änderung<br />

des Grundgesetzes vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034) ist auch für die in Satz 1<br />

vorgesehene Ermächtigung die Voraussetzung für eine Zustimmungsbedürftigkeit entfallen<br />

(siehe Begründung zu § 6 Abs. 2 Satz 1). Um die Zustimmungsbedürftigkeit auszuschließen,<br />

ist der Wortlaut der Ermächtigungsnorm entsprechend zu ändern.<br />

Beim Bund vollstrecken nur die Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes der Bundesfinanzverwaltung<br />

(hier: Zollverwaltung) die öffentlich-rechtlichen Geldforderungen des<br />

Bundes, einschließlich derjenigen der Bundesagentur für Arbeit und der bundesunmittelbaren<br />

Sozialversicherungsträger. Daher kann nach der Kompetenzverlagerung im Bereich des<br />

Besoldungsrechts die Verordnungsermächtigung auf das Bundesministerium der Finanzen<br />

im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern übertragen werden.<br />

Maßstab für die Gewährung der Vergütung bleiben die vereinnahmten Beträge. Daneben soll<br />

dem Verordnungsgeber jedoch die Möglichkeit eröffnet werden, künftig ergänzend auch die<br />

Anzahl der bearbeiteten Vollstreckungsaufträge zu berücksichtigen. Vollziehungsbeamtinnen<br />

und -beamten, die in einem Vollstreckungsbezirk mit ungünstiger Schuldnerstruktur tätig<br />

sind, kann dadurch ein angemessener Leistungsanreiz geboten werden. Die Regelungen zur<br />

Vergütung der im Vollstreckungsdienst des Bundes tätigen Beamtinnen und Beamten sind<br />

sachgerecht und praxisnah fortzuentwickeln.<br />

Zu den Buchstaben b und c (§ 49 Abs. 2 Satz 2 alt und Abs. 3 alt)<br />

Folgeänderungen zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 35 (§ 50a Satz 3 alt)<br />

Folgeänderung zur Kompetenzverlagerung durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes<br />

vom 28. August 2006 (BGBl. I S. 2034).<br />

Zu Nummer 36 (5. Abschnitt Überschrift)<br />

Der Abschnitt zur Auslandsbesoldung wird neu gefasst. Damit wird die vom Rechnungsprüfungsausschuss<br />

des Deutschen Bundestages geforderte Modernisierung der Auslandsbesoldung<br />

umgesetzt. Sie berücksichtigt die Veränderungen der materiellen und immateriellen<br />

Belastungen von Auslandsverwendungen seit der letzten Gesamtrevision vor über 30 Jahren,<br />

vereinfacht das Verfahren und erhöht die Transparenz. Darüber hinaus wird die ursprüngliche<br />

konsequente Struktur der Vorschriften wiederhergestellt, die im Laufe der Jahre<br />

durch eine Vielzahl einzelner Änderungen an Klarheit verloren hatte. Die Anzahl der Vorschriften<br />

verringert sich. Die mit dem Auslandsverwendungsgesetz 1993 eingeführte Zweiteilung<br />

der Auslandsbesoldung in Auslandsdienstbezüge und Auslandsverwendungszuschlag<br />

wird auch sprachlich abgebildet.

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