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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 212<br />

Zu Abschnitt 6 (Rechtliche Stellung im Beamtenverhältnis)<br />

Zu Unterabschnitt 1 (Allgemeine Pflichten und Rechte)<br />

Zu § 60 (Grundpflichten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Entspricht mit Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen § 52.<br />

Zu Absatz 2<br />

Entspricht mit redaktionellen Anpassungen an die geschlechtergerechte Sprache dem bisherigen<br />

§ 53.<br />

Zu § 61 (Wahrnehmung der Aufgaben, Verhalten)<br />

Zu Absatz 1<br />

Absatz 1 nimmt die Regelungen des bisherigen § 54 mit redaktionellen Anpassungen an die<br />

geschlechtergerechte Sprache auf. In Satz 1 wird durch die neue Wortwahl „mit vollem persönlichem<br />

Einsatz“ dem Umstand besser Rechnung getragen, dass durch den Eintritt in das<br />

Beamtenverhältnis die durch die Verfassung geschützte persönliche Rechtsstellung in dem<br />

Umfang erhalten bleibt, in dem nicht durch das Dienst- und Treueverhältnis Einschränkungen<br />

geboten sind. Auch wird die Eigenverantwortlichkeit stärker hervorgehoben.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 normiert die bisher bereits in § 42 der Bundeslaufbahnverordnung geregelte Fortbildungspflicht<br />

der Beamtinnen und Beamten. Danach besteht eine Verpflichtung zur Teilnahme<br />

an Qualifizierungsmaßnahmen zur Erhaltung oder Fortentwicklung der Kenntnisse<br />

und Fähigkeiten für die Wahrnehmung der übertragenen Aufgaben aber auch mit Blick auf<br />

die Übernahme höherwertiger Dienstposten. Mit der Schaffung einer gesetzlichen Pflicht soll<br />

die Qualifizierungsverpflichtung der Beamtinnen und Beamten stärker betont werden. Im<br />

Hinblick auf die stetige Erhöhung der Anforderungen an die Aufgabenerledigung ist ein lebenslanges<br />

Lernen erforderlich.<br />

Zu § 62 (Folgepflicht)<br />

Zu Absatz 1<br />

Nimmt mit redaktionellen Änderungen an die geschlechtergerechte Sprache im Wesentlichen<br />

unverändert die Regelungen des bisherigen § 55 auf. Die Neufassung der Sätze 2 und 3<br />

stellt aber klar, dass eine Folgepflicht nur für Anordnungen von Vorgesetzten besteht, die<br />

den Dienst, die Dienstausübung und das Dienstverhältnis betreffen. Soweit kraft Gesetzes in<br />

bestimmten Angelegenheiten inhaltliche Weisungsfreiheit besteht, sind Beamtinnen und Beamte<br />

partiell von der Geltung des Satzes 1 ausgenommen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Absatz 2 bezieht sich auf gemischte dienstlich-persönliche Weisungen, die außer der Art der<br />

Aufgabenerfüllung auch die Rechtsstellung oder die persönliche Sphäre und dadurch möglicherweise<br />

auch persönliche Rechte der Beamtin oder des Beamten berühren. Gemeint sind<br />

damit Maßnahmen im Rahmen der Personal- und Organisationshoheit des Dienstherrn.<br />

Hierzu zählt die Pflicht, bei organisatorischen Veränderungen einer Umsetzung Folge zu<br />

leisten oder zum Ortswechsel bei einer Behördenverlegung.

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