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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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28. § 89b wird wie folgt gefasst:<br />

115 Drucksache 720/07<br />

„89b<br />

Auf die Versorgungsbezüge der Berufssoldaten, der Soldaten auf Zeit und ihrer Hinterbliebenen<br />

ist Abschnitt XI des Beamtenversorgungsgesetzes anzuwenden.“<br />

29. Die Überschrift vor § 90 wird wie folgt gefasst:<br />

30. § 90 wird wie folgt gefasst:<br />

„2. Anrechnung von Geldleistungen“<br />

㤠90<br />

Auf laufende und einmalige Geldleistungen, die nach diesem Gesetz wegen eines<br />

Körper-, Sach- oder Vermögensschadens gewährt werden, sind Geldleistungen anzurechnen,<br />

die wegen desselben Schadens von anderer Seite erbracht werden. Hierzu<br />

gehören insbesondere Geldleistungen, die von Drittstaaten oder von zwischenstaatlichen<br />

oder überstaatlichen Einrichtungen gewährt oder veranlasst werden. Nicht anzurechnen<br />

sind Leistungen privater Schadensversicherungen, die auf Beiträgen der Soldaten<br />

oder anderen Angehörigen des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung<br />

beruhen; dies gilt nicht in den Fällen des § 86.“<br />

31. § 91a Abs. 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„(2) § 46 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes gilt entsprechend.“<br />

32. § 92 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Halbsatz 2 wird wie folgt gefasst:<br />

„zu den §§ 3 bis 7 sowie zum Dritten Teil auch im Einvernehmen mit dem Bundesministerium<br />

für Arbeit und Soziales.“<br />

b) In Absatz 2 wird das Wort „Sozialordnung“ durch das Wort „Soziales“ ersetzt.<br />

33. In § 92a Satz 1 werden die Wörter „mit Zustimmung des <strong>Bundesrat</strong>es“ gestrichen.<br />

34. § 94 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 1 Nr. 2 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Die §§ 1a, 17 Abs. 2 Satz 2, die §§ 45 bis 49, 55a Abs. 1 Satz 7, Abs. 2 bis 7,<br />

die §§ 55c bis 56, 58 Abs. 2, die §§ 59 bis 61, 89b, 97 Abs. 3, 4 und 9 sowie<br />

§ 43 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 22 Abs. 1 Satz 2 und 3 und § 42<br />

Satz 2 des Beamtenversorgungsgesetzes sind anzuwenden.“

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