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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 306<br />

Nach der Nummer 3 gilt altes Versorgungsabschlagsrecht für diejenigen Beamtinnen und<br />

Beamten fort,<br />

– die bis zum 31. Dezember 1954 geboren sind und<br />

– deren Altersteilzeit vor dem 1. Januar 2007 bewilligt wurde.<br />

Zu Absatz 3<br />

Absatz 3 regelt die sich aus der Anhebung der Altersgrenzen ergebenden Besonderheiten im<br />

Hinblick auf Versorgungsabschläge bei vorzeitiger Versetzung in den Ruhestand wegen<br />

nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit der Beamtinnen oder Beamten<br />

des Bundes. Die Neuregelung zeichnet die rentenrechtlichen Regelungen der §§ 43, 77,<br />

264c SGB VI nach.<br />

Die Nummer 1 bestimmt, dass Beamtinnen und Beamte, die vor dem 1. Januar 2012 in den<br />

Ruhestand versetzt werden, noch nach den alten Altersgrenzenregelungen (63. Lebensjahr)<br />

ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand treten können.<br />

Die Nummer 2 regelt die stufenweise Anhebung des für den abschlagsfreien vorzeitigen Ruhestandseintritt<br />

maßgeblichen Lebensalters für diejenigen Beamtinnen und Beamten, die<br />

nach dem 31. Dezember 2011 und vor dem 1. Januar 2024 (also in den Jahren 2012 bis<br />

2023) in den Ruhestand versetzt werden.<br />

Die Nummer 3 enthält eine Übergangsregelung zu der Neuregelung in § 14 Abs. 3 Satz 6.<br />

Danach können Beamtinnen und Beamte, deren Dienstunfähigkeit nicht auf einem Dienstunfall<br />

beruht, bis zum 31. Dezember 2023 bereits nach 35 gemäß § 14 Abs. 3 Satz 6 berücksichtigungsfähigen<br />

Jahren ohne Hinnahme von Versorgungsabschlägen in den Ruhestand<br />

treten.<br />

Zu Nummer 52 (§§ 71 bis 73)<br />

Es handelt sich um Folgeänderungen zu den Änderungen in Artikel 2.<br />

Zu Nummer 53 (§ 84 Satz 2)<br />

Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung.<br />

Zu Nummer 54 (§ 85 Abs. 6 Satz 5 neu)<br />

Es wird klargestellt, dass für die Berechnung die neuen Rundungsvorschriften des § 14<br />

Abs. 1 Satz 2 bis 4 anzuwenden sind.<br />

Zu Nummer 55 (§ 85a Satz 1)<br />

Es handelt sich um redaktionelle Folgeänderungen zur Änderung in Artikel 1.<br />

Zu Nummer 56 (§ 107)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.<br />

Zu Nummer 57 (§ 107a)<br />

Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Änderung in Nummer 3.

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