28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

119 Drucksache 720/07<br />

40. Nach § 98 werden folgende Überschriften und folgende §§ 99 und 100 angefügt:<br />

„11. Übergangsregelungen zur Berücksichtigung<br />

von Hochschulausbildungszeiten<br />

§ 99<br />

(1) Auf Versorgungsfälle, die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]<br />

eingetreten sind, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum ... [Tag vor Inkrafttreten dieses<br />

Gesetzes] geltenden Fassung anzuwenden.<br />

(2) Für Versorgungsfälle, die nach dem ... [Tag vor Inkrafttreten dieses Gesetzes]<br />

und bis zum 29. Februar 2012 eintreten, ist § 23 Abs. 1 Satz 1 in der bis zum ... [Tag vor<br />

Inkrafttreten dieses Gesetzes] geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass<br />

sich die danach höchstens anrechenbare Zeit einer Hochschulausbildung für jeden nach<br />

diesem Tag beginnenden Kalendermonat bis einschließlich des Kalendermonats, in dem<br />

der Versorgungsfall eintritt, um jeweils fünf Tage vermindert.<br />

12. Versorgungsüberleitungsregelungen aus Anlass<br />

des Dienstrechtsneuordnungsgesetzes<br />

§ 100<br />

(1) Für Versorgungsfälle, die vor dem ... [Tag des Inkrafttretens dieses Gesetzes]<br />

eingetreten sind, gilt Folgendes:<br />

1. § 17 Abs. 1 dieses Gesetzes ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:<br />

a) § 2 Abs. 1 Satz 1 sowie Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes<br />

gilt entsprechend. Die Zuordnung im Sinne des § 2 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes<br />

erfolgt innerhalb der Besoldungsgruppe, aus der<br />

sich das Ruhegehalt berechnet, zu dem Betrag der Stufe, der dem Betrag nach<br />

§ 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entspricht oder<br />

unmittelbar darunter liegt. Liegt der zugeordnete Betrag nach Satz 2 unter dem<br />

Betrag nach § 2 Abs. 2 Satz 1, 2 und 5 des Besoldungsüberleitungsgesetzes,<br />

wird in Höhe der Differenz ein Überleitungsbetrag als ruhegehaltfähiger Dienstbezug<br />

gewährt. Der Überleitungsbetrag ist bei allgemeinen Erhöhungen oder<br />

Verminderungen der Versorgungsbezüge nach § 89b dieses Gesetzes in Verbindung<br />

mit § 70 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend anzupassen.<br />

Der Überleitungsbetrag gehört zu den der Bemessung nach § 2 der Zweiten<br />

Besoldungs-Übergangsverordnung zugrunde zu legenden Dienstbezügen. Auf<br />

die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge nach Satz 1, die nicht von Satz 2 erfasst<br />

werden, ist § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes entsprechend<br />

anzuwenden.<br />

b) Für Versorgungsbezüge, deren Berechnung ruhegehaltfähige Dienstbezüge<br />

nach der Bundesbesoldungsordnung B zugrunde liegen, gelten die Beträge<br />

nach § 20 Abs. 2 des Besoldungsgesetzes.<br />

c) Für die nicht von Buchstabe a und b erfassten ruhegehaltfähigen Dienstbezüge<br />

mit Ausnahme des Familienzuschlags der Stufe 1 gilt § 2 Abs. 2 Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes<br />

entsprechend.<br />

2. Für den Unterschiedsbetrag nach § 47 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt der Faktor nach § 17<br />

Abs. 1 Satz 1 entsprechend.<br />

3. Für Versorgungsbezüge, die in festen Beträgen festgesetzt sind, gelten § 2 Abs. 2<br />

Satz 2 des Besoldungsüberleitungsgesetzes sowie der Faktor nach § 17 Abs. 1<br />

Satz 1 entsprechend.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!