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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 246<br />

Satz 2 eröffnet bis zur haushaltsrechtlichen Umstellung die Fortgeltung des bisherigen Instituts<br />

der Anstellung in einer befristeten Übergangsphase. Satz 2 zweiter Halbsatz bestimmt<br />

dementsprechend, dass bis zur haushaltsrechtlichen Umstellung die Probezeit weiterhin zur<br />

Laufbahn gehört und es einer Ernennung zur ersten Verleihung eines Amtes bedarf.<br />

Zu Absatz 2<br />

Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis<br />

auf Probe berufen wurden, gelten die bisherigen Probezeitregelungen und die Mindestaltersgrenze<br />

von 27 Jahren für eine Verbeamtung auf Lebenszeit fort.

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