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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 112<br />

b) Absatz 4 wird wie folgt geändert:<br />

aa) Satz 1 Halbsatz 1 wird wie folgt gefasst:<br />

„Der Ausgleich nach Absatz 1 erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das<br />

die Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem die Regelaltersgrenze<br />

für Polizeivollzugsbeamte nach § 5 des Bundespolizeibeamtengesetzes<br />

vollendet wird;“.<br />

bb) In Satz 3 wird die Angabe „325 Euro“ durch die Angabe „einem Siebtel der monatlichen<br />

Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch)“ ersetzt.<br />

cc) In Satz 4 wird die Angabe „§ 53 Abs. 3 und 4“ durch die Angabe „§ 47 Abs. 4<br />

Satz 1“ ersetzt.<br />

15. § 46 wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:<br />

„2. Bewilligung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft“.<br />

b) Nach Absatz 7 wird folgender Absatz 8 angefügt:<br />

„(8) Die zuständige Dienstbehörde hat bei berechtigtem Interesse auf schriftlichen<br />

Antrag einem Berufssoldaten eine Auskunft zu dessen Anspruch auf Ruhegehalt<br />

und Witwengeld nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung<br />

zu erteilen. Die Auskunft steht unter dem Vorbehalt künftiger Sach- und<br />

Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der zugrunde liegenden<br />

Daten.“<br />

16. § 49 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:<br />

„(4) § 118 Abs. 3 bis 5 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.“<br />

b) Absatz 5 wird aufgehoben.<br />

17. § 53 wird wie folgt geändert:<br />

a) Absatz 2 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:<br />

„3. für Soldaten im Ruhestand, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer<br />

Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhe stand versetzt worden sind, bis<br />

zum Ablauf des Monats, in dem die für Bundesbeamte geltende Regelaltersgrenze<br />

nach § 51 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes erreicht wird,<br />

71,75 vom Hundert der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der<br />

Besoldungsgruppe, aus der sich das Ruhegehalt berechnet, mindestens ein Betrag<br />

in Höhe von 71,75 vom Hundert des Eineinhalbfachen der jeweils ruhegehaltfähigen<br />

Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich<br />

des jeweils zustehenden Unterschiedsbetrages nach § 47 Abs. 1 sowie des<br />

Betrages in Höhe eines Siebtels der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 Abs. 1 des<br />

Vierten Buches Sozialgesetzbuch).“<br />

b) Absatz 3 wird aufgehoben.

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