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Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

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Drucksache 720/07 108<br />

56. § 107 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠107<br />

Ermächtigung zum Erlass von Verwaltungsvorschriften<br />

Die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften<br />

erlässt die Bundesregierung.<br />

57. § 107a wird wie folgt geändert:<br />

a) Die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „mit Zustimmung des <strong>Bundesrat</strong>es“<br />

werden gestrichen.<br />

b) Absatz 2 wird aufgehoben.<br />

58. § 108 wird wie folgt gefasst:<br />

㤠108<br />

Anwendungsbereich in den Ländern<br />

(1) Für die Beamten der Länder, der Gemeinden, der Gemeindeverbände sowie<br />

der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und<br />

Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum<br />

31. August 2006 geltenden Fassung, soweit es nicht durch Landesrecht ersetzt wurde.<br />

(2) Nach Maßgabe des Deutschen Richtergesetzes ist auf die Versorgung der<br />

Richter der Länder das Beamtenversorgungsgesetz in der bis zum 31. August 2006 geltenden<br />

Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nichts anderes bestimmt ist.“

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