28.10.2013 Aufrufe

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

Bundesrat Gesetzentwurf - Umwelt-online

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

181 Drucksache 720/07<br />

• wegen nicht auf einem Dienstunfall beruhender Dienstunfähigkeit in<br />

den Ruhestand versetzt werden, wenn sie zum Zeitpunkt des Ruhestandseintritts<br />

das 63. Lebensjahr vollendet und bis zum 31. Dezember<br />

2023 mindestens 35 Jahre bzw. ab dem 1. Januar 2024 mindestens<br />

40 Jahre mit Zeiten zurückgelegt haben, die entweder nach den §§ 6,<br />

8 bis 10 des Beamtenversorgungsgesetzes ruhegehaltfähig sind oder<br />

nach § 50d des Beamtenversorgungsgesetzes wegen Pflege zu Zuschlägen<br />

zum Ruhegehalt führen können oder als Kindererziehungszeiten<br />

bis zum vollendeten 10. Lebensjahr des Kindes der Beamtin<br />

oder dem Beamten zuzuordnen sind oder als Pflichtbeitragszeiten ohne<br />

Zeiten der Arbeitslosigkeit nach § 14a Abs. 2 Satz 1 des Beamtenversorgungsgesetzes<br />

berücksichtigungsfähig sind.<br />

2. Nachvollzug der Besoldungsreform<br />

Die vorhandenen und zukünftigen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger<br />

des Bundes werden grundsätzlich in das neue System der Besoldung<br />

übergeleitet und ihre Versorgungsbezüge werden am neuen Besoldungssystem<br />

ausgerichtet. Damit wird für den Bundesbereich an der Einheit von Besoldung und<br />

Versorgung festgehalten.<br />

Die Überleitung der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des<br />

Bundes in das neue System erfolgt mit einer umfassenden Besitzstandswahrung.<br />

Versorgungsbezüge werden im Ergebnis weder erhöht noch gekürzt.<br />

3. Weitere Änderungen<br />

Neben den Regelungen zur wirkungsgleichen Übertragung von Maßnahmen der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung auf die Versorgung enthält der Entwurf weitere<br />

Änderungen, insbesondere<br />

– Anpassungen an die höchstrichterliche Rechtsprechung, wie z. B. die Folgeänderungen<br />

zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. März<br />

2007 zur besonderen Wartefrist für die Versorgung aus dem letzten Amt.<br />

– Überarbeitungen zu den Regelungen des Versorgungsänderungsgesetzes<br />

2001 im Hinblick auf Erfahrungen aus der Verwaltungspraxis (z. B. gesetzliche<br />

Klarstellung, dass eine vorübergehende Gewährung von Kinder- und Pflegezuschlägen<br />

bei der Hinterbliebenenversorgung nicht in Betracht kommt).<br />

IV. Gesetzgebungskompetenzen<br />

Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz nach Artikel 73 Nr. 8 des<br />

Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der im Dienst des Bundes und der bundesunmittelbaren<br />

Körperschaften des öffentlichen Rechts stehenden Personen, nach Artikel<br />

73 Nr. 1 des Grundgesetzes für die Regelung der Dienstverhältnisse in den Streitkräften<br />

und nach Artikel 98 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Rechtsverhältnisse der<br />

Bundesrichterinnen und Bundesrichter.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!